§ 163 Betriebsveräußerung unter Wert
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/163#abs-1 (1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht anordnen, daß die geplante Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß eine Veräußerung an einen anderen Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/163#abs-2 (2) Sind dem Antragsteller durch den Antrag Kosten entstanden, so ist er berechtigt, die Erstattung dieser Kosten aus der Insolvenzmasse zu verlangen, sobald die Anordnung des Gerichts ergangen ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 163 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Essen, 01.09.2015 – 163 IN 14/15Zitiert von 2
- AG Mönchengladbach, 25.07.2014 – 45 IN 27/14
- AG Köln, 01.06.2012 – 73 IN 125/12Zitiert von 4
- AG Essen, 27.02.2012 – 163 IN 38/12Zitiert von 1
- AG Essen, 01.06.2011 – 160 IN 76/11
- OLG Saarbrücken, 26.10.2010 – 4 U 433/08 - 136
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 163 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.