§ 9 Öffentliche Bekanntmachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/9#abs-1 (1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/9#abs-2 (2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/9#abs-3 (3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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Wird zitiert von 130 Entscheidungen zu § 9 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.12.2017 – IX ZB 65/16Vergütung des Insolvenzverwalters: Öffentliche Bekanntmachung des Festsetzungsbeschlusses; Umfang der Veröffentlichung; Mindestvoraussetzungen für eine wirksame auszugsweise öffentliche Bekanntmachung; Verwirkung des BeschwerderechtsZitiert von 5
- AG Duisburg, 31.07.2007 – 62 IN 182/03
- FG Saarland, 13.03.2013 – 2 K 1499/09Zitiert von 2
- BGH, 06.07.2017 – IX ZB 73/16Öffentliche Bekanntmachung der Ablehnung einer Insolvenzverfahrenseröffnung: Anscheinsbeweis durch Ausdruck eines Sendeberichts über die Veröffentlichung im InternetZitiert von 5
- BGH, 15.12.2005 – IX ZR 227/04Insolvenzrecht: Voraussetzungen einer befreienden Kontobelastung bei Unkenntnis eines Zustimmungsvorbehalts; Anforderungen an die organisatorische Vorsorge zur Wissenszurechnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- LG Magdeburg, 02.06.2022 – 3 T 53/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.12.2025 – I ZR 97/25Verpflichtung zur Löschung von einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldeten Daten nach Forderungsausgleich; datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch - Löschungsfrist bei ZahlungsstörungenZitiert von 6
- VG Gießen, 21.07.2025 – 8 K 345/24.GIZitiert von 1
- AG München, 08.07.2025 – 1509 IN 2728/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 149 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.