§ 7 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 7 InsO liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 839 Entscheidungen zu § 7 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 03.01.2000 – 2 W 214/99Zitiert von 2
- BGH, 16.03.2000 – IX ZB 2/00Zitiert von 8
- OLG Köln, 02.11.1999 – 2 W 137/99Zitiert von 1
- OLG Köln, 30.01.2002 – 2 W 11/02
- OLG Köln, 07.01.2002 – 2 W 173/01
- OLG Köln, 28.03.2001 – 2 W 32/01
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.03.2025 – IX ZB 42/24Zitiert von 1
- BGH, 18.07.2024 – IX ZB 29/23Rechtsbeschwerde bei Geltendmachung fehlender internationaler Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
- BVerfG, 04.09.2020 – 2 BvR 1206/19Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch unzureichend begründete Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) trotz grundsätzlicher Bedeutung ungeklärter Rechtsfragen - hier: Prüfungsbefugnis des Insolvenzgerichts bzgl der Durchführung einer persönlichen Beratung iSd § 305 Abs 1 Nr 1 InsO nF; Anforderungen an die persönliche Beratung des SchuldnersZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.10.2011 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2011 I S. 2082
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.