§ 62 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 14.02.2020 – 322 O 321/19
- BGH, 21.06.2018 – IX ZR 171/16Insolvenzverwalterhaftung: Anwendbarkeit der Verjährungshöchstfristen des BGBZitiert von 3
- BGH, 08.05.2008 – IX ZR 54/07Zitiert von 7
- OLG Karlsruhe, 12.06.2025 – 19 W 57/23
- BGH, 25.02.2021 – IX ZR 79/20Insolvenzverwalterhaftung: Beginn der Verjährungsbeginn
- BGH, 12.03.2020 – IX ZR 125/17Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; Einwirkungsmöglichkeiten der Gläubigerversammlung; Schadensersatz bei Masseunzulänglichkeit; Protokollierungspflicht der Beschlüsse der Gläubigerversammlung)Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.04.2024 – IX ZR 148/22Gesamtvollstreckungsverfahren: Ausschluss des Verwalters von einer Prozessführung gegen den Sonderverwalter
- OLG Saarbrücken, 13.12.2023 – 5 U 96/22
- LG Krefeld, 05.05.2023 – 1 S 1/22
27 Entscheidungen zu § 62 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch verjährt spätestens in drei Jahren von der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens an. Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§ 203) oder einer Überwachung der Planerfüllung (§ 260) begangen worden sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Vollzug der Nachtragsverteilung oder die Beendigung der Überwachung tritt.