§ 260 Überwachung der Planerfüllung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/260#abs-1 (1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/260#abs-2 (2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/260#abs-3 (3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 260 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.05.2021 – IX ZR 57/20Insolvenzverfahren: Vereinbarung über die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten GläubigerausschussesZitiert von 2
- BAG, 12.09.2013 – 6 AZR 907/11Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten InsolvenzplanZitiert von 8
- OVG Saarland, 05.10.2016 – 1 A 188/15Zitiert von 6
- LAG Düsseldorf, 19.03.2015 – 13 Sa 1222/14
- LSG Hessen, 13.06.2025 – L 7 AL 73/23
- BGH, 07.07.2008 – II ZR 26/07Insolvenzplan: Erfordernis der Offenlegung einer gewillkürten Prozessstandschaft durch den Insolvenzverwalter in den Tatsacheninstanzen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 10.03.2021 – 13 K 1023/18 F
- OLG Düsseldorf, 17.12.2020 – 12 U 27/20
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2020 – 1 K 391/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 260 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 260 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.