§ 260 Überwachung der Planerfüllung
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- BGH, 06.05.2021 – IX ZR 57/20Insolvenzverfahren: Vereinbarung über die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten GläubigerausschussesZitiert von 2
- BAG, 12.09.2013 – 6 AZR 907/11Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten InsolvenzplanZitiert von 8
- OVG Saarland, 05.10.2016 – 1 A 188/15Zitiert von 6
- LAG Düsseldorf, 19.03.2015 – 13 Sa 1222/14
- LSG Hessen, 13.06.2025 – L 7 AL 73/23
- BGH, 07.07.2008 – II ZR 26/07Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2020 – 1 K 391/19Zitiert von 1
- VG Schleswig, 06.06.2019 – 12 A 132/17
- OVG NRW, 02.07.2018 – 4 A 987/17Zitiert von 4
25 Entscheidungen zu § 260 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 260 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/260#abs-1 (1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/260#abs-2 (2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/260#abs-3 (3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).