§ 203 Anordnung der Nachtragsverteilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 122
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Nach Gewicht
- LG Lübeck, 06.11.2024 – 7 T 501/24
- BGH, 21.05.2026 – IX ZB 45/25Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter
- BGH, 20.12.2018 – IX ZB 8/17Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit der Ansprüche auf die Versicherungsleistung einer Lebensversicherung zur Insolvenzmasse; Nachtragsverwaltung bei Ansprüchen des Schuldners aus einer für die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossenen DirektversicherungZitiert von 11
- BGH, 27.04.2017 – IX ZB 93/16Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung des Erlösanteils aus der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgten Zwangsversteigerung des vom Insolvenzverwalter freigegebenen GrundstücksZitiert von 6
- LG Siegen, 10.06.2013 – 4 T 196/12
- BGH, 02.12.2010 – IX ZB 184/09Verbraucherinsolvenzverfahren: Behandlung eines während des Insolvenzverfahrens erworbenen PflichtteilsanspruchsZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2026 – IX ZR 149/25Mietrecht in der Insolvenz: Einordnung des Anspruchs auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit nach Verwertung sowie Wirkung eines Insolvenzplans KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 36/25Umfang des Vergütungsanspruchs eines Treuhänders bei unterbliebener Bildung einer Rücklage für die Verfahrenskosten
- BFH, 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12), I R 20/25, I R 59/12Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 203 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/203#abs-1 (1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/203#abs-2 (2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/203#abs-3 (3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.