§ 92 Gesamtschaden
Stand: 10.06.2019
Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 146 Entscheidungen zu § 92 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.03.2020 – IX ZR 125/17Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; Einwirkungsmöglichkeiten der Gläubigerversammlung; Schadensersatz bei Masseunzulänglichkeit; Protokollierungspflicht der Beschlüsse der Gläubigerversammlung)Zitiert von 11
- OLG Hamm, 07.12.2023 – 28 U 47/22
- BGH, 21.03.2013 – III ZR 260/11Forderungsrecht einer Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des zugunsten der Anleger geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrages; Geltendmachung der Schadensersatzansprüche der Gesellschafter einer insolventen Anlagegesellschaft durch den InsolvenzverwalterZitiert von 22
- BGH, 17.12.2020 – IX ZR 21/19Wirkungen der Insolvenzeröffnung: Unterbrechung eines Rechtsstreits bei Verfolgung eines Einzelschadens wegen einer durch Täuschung eines Dritten bewirkten Zahlung an die spätere InsolvenzschuldnerinZitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 14.11.2022 – 12 W 17/22
- LG Köln, 18.04.2011 – 24 O 197/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 20.05.2026 – 5 T 135/26
- OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 11 EK 11/25Zitiert von 1
- LG Münster, 28.01.2026 – 5 T 415/25
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