Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 12 Vergütung des Sachwalters
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/12#abs-1 (1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/12#abs-2 (2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/12#abs-3 (3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 12 InsVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2016 – IX ZB 70/14Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Berechnungsgrundlage; Höhe der Regelvergütung; Vergütungsfestsetzung; Bemessung von Zu- und AbschlägenZitiert von 21
- BGH, 22.09.2016 – IX ZB 71/14Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Beauftragung mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans; Umfang der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit; Zu- und Abschlagstatbestände; AuslagenpauschaleZitiert von 10
- LG Duisburg, 14.09.2016 – 7 T 24/16
- LG Freiburg, 30.10.2015 – 3 T 194/15
- AG Essen, 03.11.2014 – 166 IN 155/13Zitiert von 1
- LG Bonn, 11.10.2013 – 6 T 184/13Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.09.2025 – IX ZB 9/23 · Vergütung des vorläufigen Sachwalters
- LG Münster, 07.01.2025 – 5 T 443/23
- LG Siegen, 19.06.2024 – 4 T 12/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.