Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 12 Vergütung des Sachwalters
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2016 – IX ZB 70/14Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Berechnungsgrundlage; Höhe der Regelvergütung; Vergütungsfestsetzung; Bemessung von Zu- und AbschlägenZitiert von 19
- BGH, 22.09.2016 – IX ZB 71/14Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Beauftragung mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans; Umfang der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit; Zu- und Abschlagstatbestände; AuslagenpauschaleZitiert von 8
- LG Duisburg, 14.09.2016 – 7 T 24/16
- LG Freiburg, 30.10.2015 – 3 T 194/15
- AG Essen, 03.11.2014 – 166 IN 155/13Zitiert von 1
- LG Bonn, 11.10.2013 – 6 T 184/13Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.09.2025 – IX ZB 9/23 · Vergütung des vorläufigen Sachwalters
- LG Münster, 07.01.2025 – 5 T 443/23
- LG Siegen, 19.06.2024 – 4 T 12/23
23 Entscheidungen zu § 12 InsVV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/12#abs-1 (1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/12#abs-2 (2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/12#abs-3 (3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.