§ 66 Rechnungslegung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/66#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/66#abs-2 (2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/66#abs-3 (3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/66#abs-4 (4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 66 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Ludwigshafen am Rhein, 10.04.2015 – 3f IN 27/14 Lu
- OLG Stuttgart, 15.10.2009 – 8 W 265/09
- BayObLG, 07.09.2022 – 102 VA 192/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.04.2017 – 19 U 165/15Zitiert von 1
- BGH, 14.04.2005 – IX ZB 76/04Zitiert von 7
- BGH, 11.11.2021 – IX ZB 19/20Vergütung des Insolvenzverwalters: Fälligkeit des Anspruchs; Durchführung weiterer Verwertungsmaßnahmen; Vereinbarung einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Fälligkeit im InsolvenzplanZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 11.09.2025 – 101 W 136/24 e
- BFH, 20.02.2024 – IX R 12/23(Zur Berücksichtigung von Verlusten nach § 17 Abs. 4 EStG und § 20 Abs. 2 EStG - Kein Wahlrecht bezüglich der BFH-Vertrauensschutzregelung)
- BFH, 31.01.2024 – X R 11/22(Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2020 Ausfertigung
§ 66 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
-
07.12.2011 Ausfertigung
§ 66 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.