Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 66 Rechnungslegung

Stand: 01.01.2021

InsolvenzrechtBund2 Fassungen65 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/66#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/66#abs-2 (2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/66#abs-3 (3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/66#abs-4 (4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

§ 65 § 67