§ 35 Begriff der Insolvenzmasse
Stand: 06.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/35#abs-1 (1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/35#abs-2 (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/35#abs-3 (3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/35#abs-4 (4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Wird zitiert von 912 Entscheidungen zu § 35 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 06.05.2025 – 8 K 2462/19
- FG Köln, 11.10.2017 – 9 K 3566/14Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 14.12.2011 – 2 Sa 97/11Zitiert von 1
- BAG, 21.11.2013 – 6 AZR 979/11(Freigabe gemäß § 35 Abs 2 InsO - Passivlegitimation)Zitiert von 7
- BGH, 09.02.2012 – IX ZR 75/11Insolvenzrecht: Rechtsfolgen der Freigabe des Schuldnervermögens aus einer selbstständigen Tätigkeit für die Verfolgung darauf bezogener vertraglicher Ansprüche; Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen Versäumung der Kündigung eines DauerschuldverhältnissesZitiert von 42
- LSG NRW, 29.01.2015 – L 9 AL 278/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 12.08.2026 – 22 ZB 26.1129Gewerbeuntersagung nach Freigabe aus der Insolvenz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Dortmund, 29.07.2026 – 9 T 255/25Nachtragsverteilung: Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Hamm, 30.06.2026 – 10 Ta 119/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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05.06.2017 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I 1476)
BGBl. 2017 I S. 1476
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 35 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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