§ 295a Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit
Stand: 06.01.2021
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 10.10.2024 – 326 T 40/24
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 12/24(Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO keine Betriebsausgaben)
- BGH, 18.12.2025 – I ZR 97/25Verpflichtung zur Löschung von einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldeten Daten nach Forderungsausgleich; datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch - Löschungsfrist bei ZahlungsstörungenZitiert von 6
- BGH, 05.06.2025 – IX ZR 69/24Zustimmungsvorbehalt im Eröffnungsverfahren; Grenzen der Masseziehung und Wiederleistungsanspruch bei Drittschuldnerleistungen
- BGH, 21.10.2021 – IX ZR 265/20Insolvenzverfahren: Geltendmachung von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Schadensersatzansprüchen der Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner durch den Insolvenzverwalter; unrichtige Angaben zur Verschiebung von VermögensbestandteilenZitiert von 7
- BAG, 15.07.2021 – 6 AZR 460/20Verbraucherinsolvenz - Disposition über die ArbeitskraftZitiert von 10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 295a InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/295a#abs-1 (1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/295a#abs-2 (2) Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.