Rechtsprechung / LG Dortmund / 9. Zivilkammer / 2026
LG Dortmund Beschluss vom 29.07.2026 – 9 T 255/25
9. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDO:2026:0729.9T255.25.00
InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Der Beschluss des Amtsgerichts Stadt-01 vom 17.3.2025 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das Amtsgericht Stadt-01 zurückverwiesen.
G r ü n d e:
I.
Nach Durchführung des Privatinsolvenzverfahren ist dem Schuldner mit Beschluss vom 20.2.2025 Restschuldbefreiung erteilt worden. Danach beschloss das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.3.2025 hinsichtlich der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung bei der Versicherung-01, die Nachtragsverteilung gem. § 203 I InsO anzuordnen. Der Arbeitgeber des Schuldners ist Versicherungsnehmer der Lebensversicherung. Der Schuldner ist in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Sachbearbeiter bei der Firma-01 in Stadt-01 tätig. Der Schuldner ist versicherte Person.
Der Schuldner wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nachtragsverteilung.
Der Insolvenzverwalter macht geltend, dass der Schuldner am 26.9.2021 - noch vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - sein vertragliches Kapitalwahlrecht gegenüber der Versicherung-01 ausgeschlossen habe. Seitens des Insolvenzverwalters sie diese Rechtshandlung angefochten worden. Der Versicherer habe mit Schreiben vom 10.4.2025 erklärt, dass das Kapitalwahlrecht wieder in den Vertrag aufgenommen worden sei.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.6.2025 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Auf die Sofortige Beschwerde war der der Beschluss des Amtsgerichts vom 17.3.2025 aufzuheben. Die Kammer verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.
Mit den durch das Insolvenzgericht bisher getroffenen Feststellungen kann die Anordnung der Nachtragsverteilung gem. § 203 I InsO betreffend die der Summe nach nicht begrenzten Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung bei der Versicherung-01 nicht begründet werden.
1.
Nach § 203 I Nr. 3 InsO kann auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Gläubigers oder von Amts wegen, die Nachtragsverteilung angeordnet werden, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden oder bereits aufgehobenen Insolvenzverfahrens ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 I Nr. 3 InsO (BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - IX ZB 8/17, NJW 2019, 999 Rn. 8, beck-online). Zweck der Nachtragsverteilung ist es, Vermögenswerte, die eigentlich schon vor Beendigung des Insolvenzverfahrens an die Insolvenzgläubiger hätten verteilt werden müssen, aber erst nach der Schlussverteilung für eine Auskehr zur Verfügung stehen, nachträglich zu verteilen (Jungmann, in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Auflage 2023, § 203 Rn. 2).
Ob und in welcher Höhe die Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung bei der Versicherung-01 in die Masse fallen, kann durch die Kammer nicht abschließend geprüft werden.
a.
Die Insolvenzmasse erfasst gem. § 35 I InsO das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erwirbt. Diese Voraussetzungen können auch bei Ansprüchen des Schuldners aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung i. S. d § 1 b II 1 BetrAVG erfüllt sein (BGH, NJW 2019, 999 Rn. 10, beck-online).
Ein Vermögensrecht gehört dann zur Masse, wenn sein Erwerbstatbestand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vollendet ist (MüKoInsO/Peters, 3. Aufl., § 35 Rn. 71). „Gehören“ bedeutet dem Rechte nach zustehen (MüKoInsO/Peters, § 35 Rn. 68 aE). Ob Forderungen zur Insolvenzmasse gehören, richtet sich danach, ob sie bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden sind. Massebestandteil ist eine Forderung daher, wenn der Rechtsgrund so weit und endgültig verwirklicht worden ist, dass das betreffende Recht sofort als umsetzungsfähiger Bestandteil zum Vermögen des Schuldners zu rechnen ist. Entscheidend ist, ob vom Entstehungstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die Vollendung nicht mehr von einem willensgesteuerten Verhalten des Schuldners abhängt (MüKoInsO/Peters, § 35 Rn. 71 aE). Dies kann auch der Fall sein, wenn dem Schuldner eine bedingte Forderung zusteht. Hier muss der Vermögensgegenstand insbesondere so in das Vermögen des Schuldners gelangt sein, dass weder für den Drittschuldner noch für einen Dritten eine Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung zurückzuerhalten (NJW 2019, 999 Rn. 11, beck-online).
b.
Ob diese Voraussetzungen bei Ansprüchen des Schuldners aus einer Direktversicherung i. S. d. § 1 b II 1 BetrAVG erfüllt sind, richtet sich nach den versicherungsvertraglichen Regelungen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 431 = WM 2015, 138 Rn. 14; ebenso NJW 2015, 341 = WM 2014, 2183 Rn. 12 zum Aussonderungsrecht des Arbeitnehmers in der Insolvenz des Arbeitgebers). Diese bestimmen über den Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Forderung. Ergibt sich aus den versicherungsvertraglichen Bestimmungen der Lebensversicherung bereits eine ausreichend gesicherte Rechtsposition des Schuldners, ist der Anspruch zu dem Zeitpunkt i. S. d. § 35 InsO entstanden, zu dem diese Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt dieser Zeitpunkt vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens, fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung in die Masse, sofern keine vorrangigen, wirksamen Rechte Dritter bestehen.
Ist der Schuldner Versicherungsnehmer der Lebensversicherung, fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung regelmäßig in die Insolvenzmasse. Der Versicherer schuldet die vertragliche Leistung im Versicherungsfall bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags. Deshalb besteht hinsichtlich dieses Anspruchs ein Anwartschaftsrecht, das grundsätzlich zur Masse gehört (BGH, NJW-RR 2015, 180 = WM 2014, 2235 Rn. 7 mwN; NJW-RR 2015, 301). Mit der Entstehung des in dem aufschiebend bedingten Anspruch auf die Versicherungsleistung liegenden Anwartschaftsrechts ist der nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen maßgebliche Rechtsgrund für den Anspruch gelegt (BGH, NJW-RR 2015, 301 mwN; NJW 2019, 999 Rn. 13, beck-online).
Soweit der Schuldner nicht Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrags ist, kommt es auf seine versicherungsrechtliche Stellung an. Der einem als bezugsberechtigt benannten Dritten zustehende Anspruch auf die Leistung des Versicherers entsteht grundsätzlich erst mit Eintritt des Versicherungsfalls (§ 159 II VVG). Hier erwirbt der Dritte nur eine Hoffnung auf eine später fällig werdende Leistung (BGH, NJW 2013, 232 = WM 2012, 2294 Rn. 8 zu § 140 InsO; Schneider in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 159 Rn. 15); ein solcher Anspruch des Schuldners als einfach bezugsberechtigter Dritter ist damit noch nicht iSd § 35 InsO entstanden. Ist der Schuldner jedoch unwiderruflich als bezugsberechtigt benannt, steht ihm der Anspruch auf die Leistung des Versicherers bereits mit der wirksamen Bezeichnung als bezugsberechtigt zu (§ 159 III VVG). In diesem Fall ist der Anspruch mangels anderslautender Vereinbarung bereits mit Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts erworben (BGH, NJW 2013, 232 mwN; Schneider in Prölss/Martin, § 159 Rn. 18) und damit iSd § 35 InsO entstanden (NJW 2019, 999 Rn. 14, beck-online).
Nach den Angaben des Insolvenzverwalters ist nicht der Schuldner Versichungsnehmer, sondern sein Arbeitgeber. Diesem stünden die Gestaltungsrechte des Vertrages zu. Nach diesen Feststellungen des Insolvenzgerichts kann nicht beurteilt werden, ob für den Schuldner bereits als unwiderruflich Bezugsberechtigter Dritter ein Anspruch auf die Leistung des Versicherers bereits entstanden ist. Der bisher nicht vorliegende Versicherungsvertrag wäre ggf. einzusehen.
2.
Der Anwendung von § 203 I Nr. 3 InsO steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2 Kenntnis von dem Versicherungsvertrag hatte. Der Tatbestand des § 203 I Nr. 3 InsO ist nach der Rechtsprechung des BGH weit auszulegen (BGH NZI 2024, 1028 Rn. 13). Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind folglich im Regelfall gem. § 203 I Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen (BGH, Beschluss vom 25. September 2025 - IX ZB 13/25 -, juris). Nicht entscheidend ist, aus welchem Grund eine Verwertung vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens unterblieben ist. Die Vorschrift setzt insbesondere nicht voraus, dass die Existenz oder der Ort eines Massegegenstands dem Verwalter während der Dauer des Insolvenzverfahrens unbekannt war. § 203 I Nr. 3 InsO erfasst vielmehr auch Gegenstände, von deren Existenz der Verwalter wusste, die er aber z. B. irrtümlich für nicht massezugehörig oder für nicht verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse zog (vgl. BGH NJW-RR 2006, 262 Rn. 6; NJW 2011, 1448 Rn. 11).
3.
Die Pfändungsschutzvorschriften stehen der Anordnung der Nachtragsverteilung dem Grunde nach nicht entgegen.
Das Pfändungsverbot des § 851 I ZPO, § 2 II 4 BetrAVG gibt auch keinen Grund dafür, dass die im Versicherungsfall bestehenden Ansprüche des Schuldners nicht in die Insolvenzmasse fallen. Aus dem Begriff des Anwartschaftsrechts ist nicht zu folgern, dass die Unpfändbarkeit hinsichtlich der vor dem Versicherungsfall bestehenden Ansprüche auch die Ansprüche auf die Erlebensfall- oder Todesfallleistung im Versicherungsfall erfasst.
§ 2 II 4 BetrAVG will nach der gesetzgeberischen Zielsetzung verhindern, dass ein zur Alterssicherung gedachtes Vermögen diesem Zweck vor Eintritt des Versicherungsfalls wieder entzogen wird. Es soll für den Versorgungszweck erhalten bleiben (BT-Drs. 7/1281, 26). Die Bestimmung enthält Regelungen hinsichtlich der von dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer erworbenen Versorgungsanwartschaft, also für die Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalls, und will verhindern, dass der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Damit dient die Norm dazu, dem Schuldner eine Alterssicherung zu ermöglichen; die mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Vorsorge soll nicht dadurch unterlaufen werden, dass die angesparten Beträge verwertet werden, bevor der Versicherungsfall eingetreten ist. Hingegen enthält die Norm keine gesetzgeberische Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich in den Genuss der Alterssicherung kommen soll. Ist der Versorgungsfall eingetreten, richtet sich der Schutz des Schuldners nicht mehr nach § 2 II 4 BetrAVG, sondern nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 211 = WM 2008, 2265 Rn. 9 mwN; NJW-RR 2011, 283 Rn. 13). Dementsprechend hindert § 2 II 4 BetrAVG einen Gläubiger des Arbeitnehmers nicht, im Wege der Pfändung auf die mit Eintritt des Versicherungsfalls fälligen Ansprüche zuzugreifen (BGH, NJW-RR 2011, 283 Rn. 11; NJW 2019, 999, beck-online).
4.
Allerdings nimmt § 36 I InsO Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, von der Insolvenzmasse aus. Ist eine Forderung des Schuldners bereits vor Insolvenzeröffnung oder während des Insolvenzverfahrens entstanden, gehört sie nur insoweit zur Insolvenzmasse, als die Forderung pfändbar ist. Die Ansprüche aus den Direktversicherungen gehören nach Eintritt des Versicherungsfalls jedoch nur insoweit zur Masse, als sie aus Mitteln bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt sind. Tritt die aufschiebende Bedingung für den Anspruch auf die Todesfallleistung oder Erlebensfallleistung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein, führt dies nicht dazu, dass die gesamte Versicherungsleistung Bestandteil der Masse ist. Wirtschaftlich ist bei einem solchen Anwartschaftsrecht nur das Bestandteil der Masse, was bereits bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens - sei es als Versicherungsleistung, sei es als Rückkaufswert - erlöst worden wäre (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 301; NJW 2019, 999 Rn. 28, beck-online).
Nach dem Vorbenannten ist die Sache noch nicht entscheidungsreif. Das Insolvenzgericht wird zu prüfen haben, welche Versicherungsleistung bzw. welcher Rückkaufwert bei Beendigung des Insolvenzverfahrens bestand. Nur in dieser Höhe ist die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung bei der Versicherung-01 pfändbar. In dem Anordnungsbeschluss ist der Vermögenswert genau zu bezeichnen, auf den sich die Nachtragsverteilung bezieht (BeckOK InsR/Nicht, 43. Ed. 1.2.2026, InsO § 203 Rn. 10, beck-online). Zur Nachtragsverteilung kann nur gelangen, was ohne weitere Beitragszahlungen, also im Falle einer gedachten Beitragsfreistellung der Versicherung im Zeitpunkt der (vorläufigen) Beendigung des Insolvenzbeschlags, gezahlt worden wäre (NJW-RR 2015, 301 Rn. 15, beck-online).
5.
Die Kammer sieht von einer eigenen Entscheidung in der Sache ab. Die Prüfung und Entscheidung über die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Forderungen aus der betrieblichen Altersvorsorge soll dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - nach weiterer Beweiserhebung vorbehalten bleiben. Auf diesem Wege wird dem Schuldner nicht die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung dem Grunde und der Höhe nach genommen.