§ 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens
Stand: 10.06.2019
Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.
Wird zitiert von 233 Entscheidungen zu § 289 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Köln, 03.09.2020 – 74 IN 7/15Zitiert von 1
- BGH, 09.07.2015 – IX ZB 68/14Insolvenzeröffnungsverfahren: Rückwirkende VerfahrenskostenstundungZitiert von 2
- BGH, 19.03.2009 – IX ZB 134/08Zitiert von 1
- LG Münster, 22.09.2006 – 05 T 600/06 LG Münster - 71 IN 18/04 AG Münster
- LG Göttingen, 18.03.2002 – 10 T 18/02Zitiert von 1
- OLG Köln, 24.05.2000 – 2 W 76/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 21.06.2024 – 20 O 10/24Zitiert von 1
- EuGH, 07.12.2023 – C-26/22Datenschutzrecht: Unzulässigkeit der Speicherung von Daten zur Restschuldbefreiung durch Wirtschaftsauskunfteien über die Speicherfrist des öffentlichen Registers hinaus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 71
- EuGH, 16.03.2023 – C-26/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 289 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 289 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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