Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund81 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/211#abs-1 (1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/211#abs-2 (2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/211#abs-3 (3) Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. § 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.

§ 210a § 212