§ 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 81
Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2013 – IX ZB 40/13Insolvenzverfahren: Anordnung der Nachtragsverteilung nach Verfahrenseinstellung wegen MasseunzulänglichkeitZitiert von 2
- BGH, 24.03.2022 – IX ZB 35/21Insolvenzverfahren: Rechtzeitigkeit des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung bei angezeigter Masseunzulänglichkeit
- BGH, 25.01.2007 – IX ZB 234/05Zitiert von 2
- BGH, 21.05.2026 – IX ZB 45/25Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter
- BGH, 21.09.2006 – IX ZB 287/05Zitiert von 1
- BFH, 14.05.2025 – XI R 23/22(Zur Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO sowie zur beschränkten Nachhaftung des Schuldners für Umsatzsteuerschulden nach Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 211 InsO)
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 17.07.2025 – 12 U 19/25
- BGH, 07.03.2024 – IX ZB 47/22Voraussetzungen für Versagung der RestschuldbefreiungZitiert von 1
81 Entscheidungen zu § 211 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 211 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/211#abs-1 (1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/211#abs-2 (2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/211#abs-3 (3) Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. § 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.