§ 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners
Stand: 10.06.2019
Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 287b InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.03.2024 – IX ZB 47/22Voraussetzungen für Versagung der RestschuldbefreiungZitiert von 1
- LG Bad Kreuznach, 29.12.2017 – 1 T 125/17
- LG Hamburg, 28.05.2024 – 327 T 3/24
- KG, 15.02.2022 – 27 U 51/21Zitiert von 8
- BGH, 12.10.2023 – IX ZR 162/22Anspruch gegen Schuldner in Insolvenzverfahren auf Zahlung von Abführungsbeträgen aus selbständiger MediationstätigkeitZitiert von 3
- LG Düsseldorf, 13.10.2023 – 25 T 126/23
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 08.12.2023 – AN 4 K 23.1233Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 04.05.2023 – 1 U 11/22
- OLG Frankfurt am Main, 27.09.2022 – 7 U 16/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 287b InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.