§ 138 Nahestehende Personen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/138#abs-1 (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/138#abs-2 (2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so sind nahestehende Personen:
Wird zitiert von 147 Entscheidungen zu § 138 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 14.07.2010 – 3 U 50/10Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2018 – 4 U 4/17Zitiert von 2
- BGH, 22.12.2016 – IX ZR 94/14Insolvenzanfechtung: GmbH & Co. KG als nahestehende Person gegenüber einer GmbHZitiert von 5
- BGH, 17.02.2011 – IX ZR 131/10Insolvenzverfahren: Gleichstellung des von einer nahestehenden Person des Schuldners gewährten Darlehens mit einem GesellschafterdarlehenZitiert von 22
- BGH, 15.11.2012 – IX ZR 205/11Insolvenzanfechtung: Beweislastverteilung bei nahestehender Person als Anfechtungsgegner; freiberuflicher oder gewerblicher Dienstleister als nahestehende Person; Führung der Bücher und internen Konten des InsolvenzschuldnersZitiert von 11
- LAG Köln, 03.07.2020 – 4 Sa 330/19
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – IX ZR 168/24Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes bei Abschluss eines entgeltlichen Sale-and-lease-back-Geschäfts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 16.04.2026 – 12 U 32/24
- OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 11 EK 11/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 138 geändert durch Artikel 34 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 138 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 138 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 138 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.