§ 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 09.06.2011 – 16 U 2/11Zitiert von 1
- FG Hessen, 16.10.2012 – 6 K 721/10Zitiert von 1
- LG Bad Kreuznach, 16.11.2016 – 3 O 105/16
- LG Siegen, 21.07.2006 – 8 O 237/06
- BGH, 24.06.2003 – IX ZR 228/02Insolvenzanfechtung: Fehlen der Aussonderungskraft eines anfechtungsrechtlichen Wertersatzanspruchs in der Insolvenz des Anfechtungsgegners KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- LG Wiesbaden, 11.08.2010 – 5 O 267/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.03.2026 – IX ZR 18/25Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner; Ermittlung des richtigen AnfechtungsgegnersZitiert von 1
- LG München II, 11.04.2024 – 27 O 3771/24
- LG Düsseldorf, 25.07.2023 – 10 O 214/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/145#abs-1 (1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/145#abs-2 (2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:
1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.