§ 137 Wechsel- und Scheckzahlungen
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 14.02.2019 – IX ZR 149/16Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer insolventen GmbH wegen Weiterveräußerung der von der Gesellschaft emittierten Schuldverschreibungen: Anfechtbarkeit der Rechtshandlung nach Gesetzesänderung gemäß Übergangsvorschrift; Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht; Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines GesellschafterdarlehensZitiert von 24
- BGH, 22.12.2016 – IX ZR 94/14Insolvenzanfechtung: GmbH & Co. KG als nahestehende Person gegenüber einer GmbHZitiert von 5
- BGH, 21.06.2007 – IX ZR 231/04Insolvenzanfechtung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Wechselzahlung auf einen erfüllungshalber akzeptierten Wechsel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- OLG Koblenz, 25.06.2010 – 10 U 924/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/137#abs-1 (1) Wechselzahlungen des Schuldners können nicht auf Grund des § 130 vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei einer Verweigerung der Annahme der Zahlung den Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete verloren hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/137#abs-2 (2) Die gezahlte Wechselsumme ist jedoch vom letzten Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten zu erstatten, wenn der letzte Rückgriffsverpflichtete oder der Dritte zu der Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eröffnungsantrag kannte. § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/137#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Scheckzahlungen des Schuldners.