Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 137 Wechsel- und Scheckzahlungen

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/137#abs-1 (1) Wechselzahlungen des Schuldners können nicht auf Grund des § 130 vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei einer Verweigerung der Annahme der Zahlung den Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete verloren hätte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/137#abs-2 (2) Die gezahlte Wechselsumme ist jedoch vom letzten Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten zu erstatten, wenn der letzte Rückgriffsverpflichtete oder der Dritte zu der Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eröffnungsantrag kannte. § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/137#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Scheckzahlungen des Schuldners.

§ 136 § 138