§ 138 Nahestehende Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/138?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/138?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 138 geändert durch Artikel 34 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 138 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 138 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 138 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.