§ 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
Nach Gewicht
- BAG, 26.10.2017 – 6 AZR 511/16Insolvenzanfechtung - Auszubildender - ExistenzminimumZitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2011 – 15 U 273/10Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 09.08.2012 – 20 W 415/11
- BGH, 15.11.2007 – IX ZR 212/06Zitiert von 24
- BGH, 02.04.2009 – IX ZR 145/08Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 12.03.2026 – 12 U 50/25
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 11 EK 11/25Zitiert von 1
- OLG Köln, 26.11.2025 – 2 U 14/25
- AG München, 08.07.2025 – 1509 IN 2728/23Zitiert von 1
92 Entscheidungen zu § 139 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/139#abs-1 (1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/139#abs-2 (2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.