§ 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/139#abs-1 (1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/139#abs-2 (2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.
Wird zitiert von 94 Entscheidungen zu § 139 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 26.10.2017 – 6 AZR 511/16Insolvenzanfechtung - Auszubildender - ExistenzminimumZitiert von 7
- LG Bonn, 11.02.2020 – 5 S 128/19
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2011 – 15 U 273/10Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 09.08.2012 – 20 W 415/11
- BGH, 15.11.2007 – IX ZR 212/06Insolvenzanfechtung: Grundsätzlich zeitlich unbeschränkte Anwendung des § 139 Abs. 2 InsO bei Vorliegen einer einheitlichen Insolvenz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BGH, 02.04.2009 – IX ZR 145/08Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 11 EK 11/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 12.03.2026 – 12 U 50/25
- OLG Köln, 26.11.2025 – 2 U 14/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.