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Artikel 1 · BT-Drs. 19/28444 · S. 11
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Anpassung der Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2. Zu Nummer 2 § 28b Absatz 1 (obligatorische Maßnahmen der Notbremse) Die Maßnahmen zum Infektionsschutz werden durch Absatz 1 konsequent und solidarisch gestärkt. Auf diese Weise wird die Wahrscheinlichkeit deutlich gesenkt, dass es zu vermehrten Ansteckungen kommt. Die unver- zichtbaren persönlichen Aktivitäten zum Bestreiten und Gewährleisten des Lebensunterhalts, insbesondere zur Beschaffung der zur Lebensführung erforderlichen Gegenstände und Dienstleistungen sowie zur Aufrechterhal- tung der beruflichen Tätigkeiten werden weiterhin ermöglicht. Zugleich verfolgen die Maßnahmen das Ziel, ein möglichst kurzes, weil möglichst effektives Herunterfahren des öffentlichen Lebens und der zwischenmenschli- chen Kontakte zu erreichen. Die Intensität der Maßnahmen trägt in diesem Konzept gerade zu ihrer Verhältnis- mäßigkeit bei, weil nicht das Ziel einer dauerhaften Modellierung des Geschehens, sondern einer möglichst zeit- nahen Rückkehr zu Zuständen mit möglichst wenigen Einschränkungen verfolgt wird. Mitentscheidend hierfür ist auch die Gesamtsignalwirkung der Maßnahmen. Bei besonderem Infektionsgeschehen gelten daher zusätzlich zu den Infektionsschutzmaßnahmen der Länder bun- deseinheitliche besondere Maßnahmen (Notbremse). Den Ländern bleibt es unbenommen, darüber hinausgehende Maßnahmen zu treffen oder solche in Kraft zu belassen (s. auch Absatz 4). Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die nach § 28a Absatz 3 Satz 13 veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Ein- wohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten ab dem
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 23.128 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28444, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 34.272–57.400 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b7c7fe636a1e944e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP