Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 252
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Ravensburg, 12.03.2015 – 4 O 346/13Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 1067/20Rechtmäßigkeit der Schließung von Gaststätten durch die Corona-Verordnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 1079/20Infektionsschutzrecht: Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Schließung von Parfümerien zur Bekämpfung der Corona-Pandemie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 926/20Rechtmäßigkeit der Schließung von Fitnessstudios zur Bekämpfung der Corona-Pandemie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- OVG Schleswig, 27.03.2025 – 3 KN 36/20
- OLG Stuttgart, 09.02.2022 – 4 U 28/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23Verfassungswidrigkeit des § 5c IfSG (Triage bei unzureichenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten) - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, insb nicht aus Art 74 Abs 1 Nr 19 Alt 1 GG ("Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten") - Rechtssatzverfassungsbeschwerde erfolgreichZitiert von 3
- OVG Saarland, 09.09.2025 – 2 C 138/24
- OVG Saarland, 09.09.2025 – 2 C 142/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/1#abs-1 (1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/1#abs-2 (2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.