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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 802

BGBl. 2021 I S. 802 · 26.926 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 802
                                      Viertes Gesetz
                                zum Schutz der Bevölkerung
                   bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
                                              Vom 22. April 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                    Änderung des

              Infektionsschutzgesetzes

  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000

(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-

setzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 28a die folgenden Angaben zu den §§ 28b und 28c
   eingefügt:
  „§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen
         zur Verhinderung der Verbreitung der
         Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei
         besonderem Infektionsgeschehen, Verord-
         nungsermächtigung
  § 28c    Verordnungsermächtigung für besondere
           Regelungen für Geimpfte, Getestete und
           vergleichbare Personen“.

2. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:
                         „§ 28b
                           Bundesweit
              einheitliche Schutzmaßnahmen zur
       Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
        Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem
      Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung
     (1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer
  kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden

Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffent-
lichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Corona-
virus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb
von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den
Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem

übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

 1. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder

    privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen

    höchstens die Angehörigen eines Haushalts und

    eine weitere Person einschließlich der zu ihrem

    Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung
    des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammen-
    künfte, die ausschließlich zwischen den Ange-
    hörigen desselben Haushalts, ausschließlich
    zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und
    -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung
    eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rah-
    men von Veranstaltungen bis 30 Personen bei
    Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt;
 2. der Aufenthalt von Personen außerhalb einer
    Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils
    dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von
    22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies
    gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken
    dienen:
   a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben
      oder Eigentum, insbesondere eines medizini-
      schen oder veterinärmedizinischen Notfalls
      oder anderer medizinisch unaufschiebbarer
      Behandlungen,
   b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12
      Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese
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     nicht gesondert eingeschränkt ist, der Aus-
     übung des Dienstes oder des Mandats, der
     Berichterstattung durch Vertreterinnen und
     Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und an-
     derer Medien,

  c) der Wahrnehmung des Sorge- oder Um-

     gangsrechts,

  d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstüt-
     zungsbedürftiger Personen oder Minderjähri-
     ger oder der Begleitung Sterbender,
  e) der Versorgung von Tieren,

  f) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren
     Zwecken oder

  g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien statt-
     findenden allein ausgeübten körperlichen Be-
     wegung, nicht jedoch in Sportanlagen;

3. die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbe-

   sondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von

   Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern,

   Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellness-

   zentren sowie Saunen, Solarien und Fitness-

   studios, von Einrichtungen wie insbesondere

   Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken,

   Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und

   Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitä-

   ten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art,

   Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Aus-

   flugsverkehr, touristischen Bahn- und Busver-

   kehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt;

4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten
   mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist
   untersagt; wobei der Lebensmittelhandel ein-
   schließlich der Direktvermarktung, ebenso Ge-
   tränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
   Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker,
   Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungs-
   verkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachge-
   schäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte,
   Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maß-
   gaben ausgenommen sind, dass
  a) der Verkauf von Waren, die über das übliche
     Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinaus-
     gehen, untersagt ist,

  b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtver-

     kaufsfläche eine Begrenzung von einer Kun-

     din oder einem Kunden je 20 Quadratmeter

     Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamt-

     verkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine

     Begrenzung von einer Kundin oder einem

     Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche

     eingehalten wird, wobei es den Kundinnen

     und Kunden unter Berücksichtigung der kon-

     kreten Raumverhältnisse grundsätzlich mög-
     lich sein muss, beständig einen Abstand von
     mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhal-
     ten und

  c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin
     und jedem Kunden eine Atemschutzmaske
     (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizi-

     nische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz)
     zu tragen ist;

  abweichend von Halbsatz 1 ist
  a) die Abholung vorbestellter Waren in Laden-
     geschäften zulässig, wobei die Maßgaben

     des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entspre-

     chend gelten und Maßnahmen vorzusehen
     sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster,
     eine Ansammlung von Kunden vermeiden;
  b) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die
     Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander
     folgenden Tagen den Schwellenwert von
     150 überschritten hat, auch die Öffnung von
     Ladengeschäften für einzelne Kunden nach
     vorheriger Terminbuchung für einen fest be-
     grenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maß-
     gaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c
     beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im
     Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht

     höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter

     Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde

     ein negatives Ergebnis einer innerhalb von

     24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leis-

     tung mittels eines anerkannten Tests durch-

     geführten Testung auf eine Infektion mit dem

     Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und

     der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden,

     mindestens Name, Vorname, eine sichere

     Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-

     Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum

     des Aufenthaltes, erhebt;

5. die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern,
   Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs,
   Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie
   entsprechende Veranstaltungen sind untersagt;
   dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Auto-
   kinos; die Außenbereiche von zoologischen und
   botanischen Gärten dürfen geöffnet werden,
   wenn angemessene Schutz- und Hygienekon-
   zepte eingehalten werden und durch die Be-
   sucherin oder den Besucher, ausgenommen
   Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollen-
   det haben, ein negatives Ergebnis einer inner-
   halb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs
   mittels eines anerkannten Tests durchgeführten
   Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus
   SARS-CoV-2 vorgelegt wird;

6. die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form

   von kontaktloser Ausübung von Individualsport-

   arten, die allein, zu zweit oder mit den Angehö-

   rigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden

   sowie bei Ausübung von Individual- und Mann-

   schaftssportarten im Rahmen des Wettkampf-

   und Trainingsbetriebs der Berufssportler und

   der Leistungssportler der Bundes- und Landes-

   kader, wenn

  a) die Anwesenheit von Zuschauern ausge-
     schlossen ist,

  b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten,
     die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb
     oder die mediale Berichterstattung erforder-
     lich sind, und
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        c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte
           eingehalten werden;
        für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebens-
        jahres ist die Ausübung von Sport ferner zu-
        lässig in Form von kontaktloser Ausübung im
        Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern;
        Anleitungspersonen müssen auf Anforderung
        der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein
        negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stun-
        den vor der Sportausübung mittels eines aner-
        kannten Tests durchgeführten Testung auf eine
        Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
        vorlegen;
      7. die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gast-
         stättengesetzes ist untersagt; dies gilt auch für
         Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen
         zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wer-
         den; von der Untersagung sind ausgenommen:

        a) Speisesäle in medizinischen oder pflege-
           rischen Einrichtungen oder Einrichtungen
           der Betreuung,
        b) gastronomische Angebote in Beherber-
           gungsbetrieben, die ausschließlich der Be-
           wirtung der zulässig beherbergten Personen

           dienen,

        c) Angebote, die für die Versorgung obdach-
           loser Menschen erforderlich sind,

        d) die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und
           Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und
           Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren
           oder Güter auf der Straße befördern und dies
           jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung
           nachweisen können,
        e) nichtöffentliche Personalrestaurants und
           nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Be-
           trieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsab-
           läufe beziehungsweise zum Betrieb der je-
           weiligen Einrichtung zwingend erforderlich
           ist, insbesondere, wenn eine individuelle
           Speiseneinnahme nicht in getrennten Räu-
           men möglich ist;
        ausgenommen von der Untersagung sind ferner
        die Auslieferung von Speisen und Getränken
        sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen; erwor-
        bene Speisen und Getränke zum Mitnehmen
        dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner
        näheren Umgebung verzehrt werden; der Abver-
        kauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und
        5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen
        und Getränken bleibt zulässig;

      8. die Ausübung und Inanspruchnahme von

         Dienstleistungen, bei denen eine körperliche

         Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist unter-

         sagt; wobei Dienstleistungen, die medizi-
         nischen, therapeutischen, pflegerischen oder
         seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie
         Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit
         der Maßgabe ausgenommen sind, dass von
         den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutz-
         rechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art
         der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken
         (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und
         vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen

   eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch
   die Kundin oder den Kunden ein negatives
   Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor
   Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels
   eines anerkannten Tests durchgeführten Tes-
   tung auf eine Infektion mit dem Coronavirus
   SARS-CoV-2 vorzulegen ist;
 9. bei der Beförderung von Personen im öffent-
    lichen Personennah- oder -fernverkehr ein-
    schließlich der entgeltlichen oder geschäfts-
    mäßigen Beförderung von Personen mit Kraft-
    fahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung
    besteht für Fahrgäste sowohl während der Be-
    förderung als auch während des Aufenthalts in
    einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden
    Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atem-
    schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine
    Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel
    mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgast-
    zahlen ist anzustreben; für das Kontroll- und
    Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr-
    gästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer
    medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-
    Schutz);

10. die Zurverfügungstellung von Übernachtungs-

    angeboten zu touristischen Zwecken ist unter-
    sagt.

Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet
unter https://www.rki.de/inzidenzen für alle Land-
kreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sie-
ben-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander fol-
genden Tage. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde macht in geeigneter Weise die Tage be-
kannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen nach
Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien
Stadt gelten. Die Bekanntmachung nach Satz 3
erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der Ver-
öffentlichung nach Satz 2 erkennbar wurde, dass
die Voraussetzungen des Satzes 1 eingetreten sind.
   (2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer
kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten
der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander
folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den
Schwellenwert von 100, so treten an dem über-
nächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1
außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht
die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage.
Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkraft-
tretens gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Ist
die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4
Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung
des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten,

gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entspre-

chend, dass der relevante Schwellenwert bei 150

liegt.

   (3) Die Durchführung von Präsenzunterricht an
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener
Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am
Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen
und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in
der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getes-
tet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder
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einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden
Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert
von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunter-
richt ab dem übernächsten Tag für allgemein-
bildende und berufsbildende Schulen, Hochschu-
len, außerschulische Einrichtungen der Erwachse-
nenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form
von Wechselunterricht zulässig. Überschreitet in
einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an
drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Ta-
ge-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab
dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und
berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschuli-
sche Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Prä-
senzunterricht untersagt. Abschlussklassen und
Förderschulen können durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde von der Untersagung nach
Satz 3 ausgenommen werden. Die nach Landes-
recht zuständigen Stellen können nach von ihnen
festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten.
Für das Außerkrafttreten der Untersagung nach
Satz 3 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe
entsprechend, dass der relevante Schwellenwert
bei 165 liegt. Für die Bekanntmachung des Tages,
ab dem die Untersagung nach Satz 3 in einem
Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, gilt Ab-
satz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für die Bekannt-
machung des Tages des Außerkrafttretens nach
Satz 6 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Für Ein-
richtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten die
Sätze 3 und 5 bis 7 entsprechend.

    (4) Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des

Grundgesetzes sowie Zusammenkünfte, die der Re-

ligionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grund-
gesetzes dienen, unterfallen nicht den Beschrän-
kungen nach Absatz 1.
   (5) Weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grund-
lage dieses Gesetzes bleiben unberührt.

   (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung folgende Gebote und Verbote
zu erlassen sowie folgende Präzisierungen, Erleich-
terungen oder Ausnahmen zu bestimmen:
1. für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den
   Schwellenwert von 100 überschreitet, zusätz-

   liche Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1
   Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Verhinde-
   rung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-
   2019 (COVID-19),

2. Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnah-
   men zu den in den Absätzen 1, 3 und 7 genann-
   ten Maßnahmen und nach Nummer 1 erlassenen
   Geboten und Verboten.

Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach

Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag

und Bundesrat.

   (7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall
von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten an-
zubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung aus-
zuführen, wenn keine zwingenden betriebsbeding-
ten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten
haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrer-
seits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständi-

  gen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2
  bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.

    (8) Das Land Berlin und die Freie und Hansestadt
  Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne die-
  ser Vorschrift.
     (9) Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift
  sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Er-
  regernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 be-
  stimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeich-
  nung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des
  Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulas-
  sung verkehrsfähig sind. Soweit nach dieser Vor-
  schrift das Tragen einer Atemschutzmaske oder
  einer medizinischen Gesichtsmaske vorgesehen ist,
  sind hiervon folgende Personen ausgenommen:

  1. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollen-
     det haben,

  2. Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer
     gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich
     bescheinigten chronischen Erkrankung oder ei-
     ner Behinderung keine Atemschutzmaske tragen
     können und
  3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Per-
     sonen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre
     Begleitpersonen.

     (10) Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der
  Feststellung einer epidemischen Lage von nationa-
  ler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den
  Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum

  Ablauf des 30. Juni 2021. Dies gilt auch für Rechts-

  verordnungen nach Absatz 6.

     (11) Die Grundrechte der körperlichen Unver-
  sehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgeset-
  zes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2
  Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfrei-
  heit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit
  (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der
  Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1
  des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und
  können auch durch Rechtsverordnungen nach Ab-
  satz 6 eingeschränkt werden.“

3. Nach § 28b wird folgender § 28c eingefügt:

                         „§ 28c

               Verordnungsermächtigung
             für besondere Regelungen für
    Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen

     Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung für Personen, bei denen von
  einer Immunisierung gegen das Coronavirus

  SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives

  Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem

  Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleich-
  terungen oder Ausnahmen von Geboten und Verbo-
  ten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes
  oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Ab-
  schnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und
  Verboten zu regeln. Rechtsverordnungen der Bun-
  desregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung
  von Bundestag und Bundesrat.“
BGBl. 2021, Seite 806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 806
4. § 32 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 32
             Erlass von Rechtsverordnungen

     Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter
  den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den
  §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch
  durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote

  und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krank-

  heiten zu erlassen. Die Landesregierungen können

  die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf an-

  dere Stellen übertragen. Die Grundrechte der kör-
  perlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
  des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Arti-
  kel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Frei-
  zügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes),
  der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundge-
  setzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
  kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Brief-
  und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgeset-
  zes) können insoweit eingeschränkt werden.“

5. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 11a werden die folgenden Num-

     mern 11b bis 11m eingefügt:

      „11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
            erster Halbsatz an einer Zusammenkunft
            teilnimmt,

      11c.   entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
             erster Halbsatz sich außerhalb einer Woh-
             nung, einer Unterkunft oder des jeweils
             dazugehörigen befriedeten Besitztums
             aufhält,

      11d. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
           eine dort genannte Einrichtung öffnet,

      11e.   entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
             erster Halbsatz ein Ladengeschäft oder
             einen Markt öffnet,

      11f.   entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
             erster Halbsatz, auch in Verbindung mit
             Nummer 5 zweiter Halbsatz, eine dort ge-
             nannte Einrichtung öffnet oder eine Veran-
             staltung durchführt,

      11g. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
           erster Halbsatz Sport ausübt,
      11h. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
           erster Halbsatz, auch in Verbindung mit
           Nummer 7 zweiter Halbsatz, eine Gast-

           stätte öffnet,

      11i.   entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
             fünfter Halbsatz eine Speise oder ein Ge-
             tränk verzehrt,

      11j.   entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
             sechster Halbsatz eine Speise oder ein
             Getränk abverkauft,

      11k.   entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
             erster Halbsatz eine Dienstleistung ausübt
             oder in Anspruch nimmt,

     11l.     entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9
              erster oder dritter Halbsatz eine dort ge-
              nannte Atemschutzmaske oder Gesichts-
              maske nicht trägt,

     11m. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Num-
          mer 10 ein Übernachtungsangebot zur
          Verfügung stellt,“.

   b) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „§ 23

      Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2“ ein Komma und die

      Wörter „§ 28b Absatz 6 Satz 1 Nummer 1“ ein-

      gefügt.

6. Dem § 77 werden die folgenden Absätze 6 und 7
   angefügt:

      „(6) Für die Zählung der nach § 28b Absatz 1
   Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 maßgeblichen Tage wer-
   den die drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 lie-
   genden Tage mitgezählt. In Landkreisen und kreis-
   freien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz
   an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 lie-
   genden Tagen den nach § 28b Absatz 1 und 3 je-
   weils maßgeblichen Schwellenwert überschritten
   hat, gelten die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1

   und 3 ab dem 24. April 2021. In den Fällen des Sat-

   zes 2 macht die nach Landesrecht zuständige Be-
   hörde den Tag, ab dem die Maßnahmen nach § 28b
   Absatz 1 und 3 gelten, am 23. April 2021 bekannt.

     (7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
   § 28c bleiben landesrechtlich geregelte Erleichte-
   rungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten
   nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes für
   Personen, bei denen von einer Immunisierung ge-
   gen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist,
   unberührt.“

                        Artikel 2

                      Änderung des
            Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozi-
algesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2021
(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird die Angabe „20“
durch die Angabe „30“, die Angabe „40“ durch die An-
gabe „60“, die Angabe „45“ durch die Angabe „65“ und
die Angabe „90“ durch die Angabe „130“ ersetzt.

                        Artikel 3

                     Änderung des

            Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   § 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die An-
   gabe „30“ und die Angabe „40“ durch die An-
   gabe „60“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 807
2. In Satz 2 wird die Angabe „45“ durch die An-
   gabe „65“ und die Angabe „90“ durch die An-
   gabe „130“ ersetzt.

3. In Satz 3 werden nach den Wörtern „oder Einrich-
   tungen für Menschen mit Behinderungen“ die Wör-
   ter „von der zuständigen Behörde“ gestrichen.

                       Artikel 4
                    Inkrafttreten

  (1) Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung vom 5. Ja-
nuar 2021 in Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt.
                           Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 22. April 2021
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l
a M e r k e l
                               Der Bundesminister für Gesundheit
                                         Jens Spahn
                                        Der Bundesminister
                                  des Innern, für Bau und Heimat
                                          Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 802. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7efdc22b76825f53….