Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 13 Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/13?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Zur Überwachung übertragbarer Krankheiten können der Bund und die Länder weitere Formen der epidemiologischen Überwachung durchführen. Bei Erhebungen des Bundes ist den jeweils zuständigen Landesbehörden Gelegenheit zu geben, sich zu beteiligen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden festlegen, welche Krankheiten und Krankheitserreger durch Erhebungen nach Satz 1 überwacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/13?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Das Robert Koch-Institut kann insbesondere nach Absatz 1 zur Überwachung übertragbarer Krankheiten in Zusammenarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge oder -versorgung Sentinel-Erhebungen zu Personen, die diese Einrichtungen unabhängig von der Erhebung in Anspruch nehmen, koordinieren und durchführen zur Ermittlung
Die Sentinel-Erhebungen können auch über anonyme unverknüpfbare Testungen an Restblutproben oder anderem geeigneten Material erfolgen. Werden personenbezogene Daten verwendet, die bereits bei der Vorsorge oder Versorgung erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren. Daten, die eine Identifizierung der in die Untersuchung einbezogenen Personen erlauben, dürfen nicht erhoben werden. Die obersten Landesgesundheitsbehörden können zusätzliche Sentinel-Erhebungen durchführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/13?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die Träger der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen verpflichtet sind, Untersuchungsmaterial, aus dem meldepflichtige Nachweise von bestimmten Krankheitserregern gewonnen wurden, sowie Isolate der entsprechenden Erreger zum Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung (molekulare Surveillance) an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abzuliefern, insbesondere an nationale Referenzzentren, an Konsiliarlaboratorien, an das Robert Koch-Institut und an fachlich unabhängige Landeslaboratorien. Das abgelieferte Material kann mit einer fallbezogenen Pseudonymisierung versehen werden. Daten, die eine Identifizierung der in die Untersuchung einbezogenen Personen erlauben, dürfen nicht übermittelt werden. Enthält das Untersuchungsmaterial humangenetische Bestandteile, sind angemessene Maßnahmen zu treffen, die eine Identifizierung betroffener Personen verhindern; humangenetische Analysen des Untersuchungsmaterials sind verboten. In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden,
Die Länder können zusätzliche Maßnahmen der molekularen Surveillance treffen.
Änderungsverlauf
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31.01.2024 in Kraft
§ 13 aufgehoben durch Artikel 2 31. 1. 2024 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 190 167)
BGBl. 2023 I Nr. 190
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08.04.2023 in Kraft
§ 13 geändert durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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16.09.2022 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1b 1. 10. 2022 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454)
BGBl. 2022 I S. 1454
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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29.03.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I 370)
BGBl. 2021 I S. 370
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 1. 4. 2021 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397)
BGBl. 2020 I S. 2397
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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10.02.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I 148)
BGBl. 2020 I S. 148
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2615)
BGBl. 2017 I S. 2615
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.