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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 190

BGBl. 2023 I Nr. 190 · 15.089 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil I

2023                          Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2023                                Nr. 190

                                   Gesetz
zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes,
personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-
                            Abgabeverordnung

                                                 Vom 17. Juli 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                    Artikel 1

                            Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
  Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie Sterbefällen“ gestrichen.
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
        „(1a) Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln spätestens am dritten Arbeitstag nach Eintrag in das
     Sterberegister die Daten zu Sterbefällen den statistischen Ämtern der Länder. Diese übermitteln die Daten
     unverzüglich dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Darstellung aktueller Sterbefallzahlen,
     insbesondere zur Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit. Die Aufgabe der statistischen
     Ämter der Länder, die Sterbefallstatistik durchzuführen, bleibt unberührt.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:
         „e) Sterbeort,“.
     bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
         bbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
               „d) Anschrift des Sterbeortes.“
2. § 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „elektronisch mittels eines dem Stand der Technik entsprechenden
   Verschlüsselungsverfahrens“ gestrichen.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird das Wort „fortgeschrieben“ gestrichen und wird der Punkt am Ende durch das Wort
          „sowie“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
          „3. nach den Mitteilungen gemäß Absatz 3 zur Änderung des Geschlechtseintrages fortgeschrieben.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „elektronisch unter Verwendung von einem dem Stand der Technik
      entsprechenden Verschlüsselungsverfahren“ gestrichen.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
         „(3) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den
      statistischen Ämtern der Länder für die Ermittlung der Zahl der Bevölkerung nach Geschlecht aus Anlass der
      Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtenregister folgende Daten:
      1. als Erhebungsmerkmale
         a) Land, in welchem der Wohnort liegt,
         b) Geschlechtseintrag vor und nach der Änderung,
         c) Tag der Änderung des Geschlechtseintrages und Standesamt, das die Änderung eingetragen hat,
      2. als Hilfsmerkmal die Registernummer im Geburtenregister.“
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
                                                         „§ 5b

                              Übermittlung von Angaben an das Robert Koch-Institut;
                       Fachspezifische Analysen und Mortalitätssurveillance; Veröffentlichungen
     (1) Für Zwecke der epidemiologischen Analysen einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit übermittelt das
   Statistische Bundesamt dem Robert Koch-Institut und den nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes
   zuständigen Behörden zu jedem Sterbefall unverzüglich die nach § 2 Absatz 1a Satz 2 übermittelten
   Einzelangaben zu Geschlecht, Jahr und Monat der Geburt, Sterbetag, Anschrift des Sterbeortes sowie
   Landkreis oder kreisfreier Stadt, in welchem oder in welcher die verstorbene Person zuletzt gemeldet war,
   sowie das Standesamt, das den Sterbefall registriert hat. Die statistischen Ämter der Länder können auf
   Ersuchen des Statistischen Bundesamtes die in Satz 1 genannte Datenübermittlung anstelle des Statistischen
   Bundesamtes durchführen. Das Robert Koch-Institut und die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes
   zuständigen Behörden anonymisieren die Anschrift des Sterbeortes zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das
   Statistische Bundesamt übermittelt zudem aufbereitete Einzelangaben zu den in Satz 1 genannten
   Einzelangaben jährlich unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung, beginnend mit den Einzelangaben für
   das Berichtsjahr 2023, an das Robert Koch-Institut.
      (2) Das Robert Koch-Institut übermittelt Ergebnisse seiner auf Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten
   Einzelangaben erstellten Analysen anonymisiert obersten und oberen Bundesbehörden sowie den nach § 54 des
   Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck. Soweit die
   datenempfangende Stelle nach Übermittlung der Ergebnisse nach Satz 1 feststellt, dass sie Bedarf an den
   nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Einzelangaben hat, um im Rahmen ihrer eigenen
   Aufgabenwahrnehmung weitere Analysen durchführen zu können, darf das Robert Koch-Institut auch die nach
   Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Einzelangaben an die jeweilige Stelle übermitteln. Der Bedarf ist gegenüber
   dem Robert Koch-Institut zu begründen. Die Anschrift des Sterbeortes ist vor der Übermittlung nach Satz 2 zu
   anonymisieren. Satz 2 gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 4 genannten aufbereiteten Einzelangaben.
     (3) Das Robert Koch-Institut, die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sowie die
   obersten und oberen Bundesbehörden stellen bei Veröffentlichungen zu den in Absatz 1 genannten
   Einzelangaben durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Einzelangaben den verstorbenen oder betroffenen
   Personen nicht zugeordnet werden können.“
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 6

                                                  Übergangsvorschrift
      (1) Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 1 übermittelt das Statistische Bundesamt für den Zeitraum vom
   21. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2023 die in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben
   zum Sterbeort. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Übermittlung der
   jeweiligen Einzelangaben nach § 2 Absatz 1a Satz 2.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


      (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember
   2022 aufbereitete Einzelangaben zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum
   Sterbeort unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung an das Robert Koch-Institut. § 5b Absatz 2 Satz 2 gilt
   nicht für die in Satz 1 genannten Einzelangaben. § 5b Absatz 3 gilt für die in Satz 1 genannten Einzelangaben
   entsprechend. Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 4 übermittelt das Statistische Bundesamt aufbereitete
   Einzelangaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1
   genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort.“


                                                   Artikel 1a

                                  Änderung des Infektionsschutzgesetzes
  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
         „6a. Candida auris; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut oder anderen normalerweise
              sterilen Substraten“.
     bb) Die bisherige Nummer 6a wird Nummer 6b.
     cc) Nach Nummer 36a wird folgende Nummer 36b eingefügt:
         „36b. Plasmodium spp.“.
     dd) Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a eingefügt:
         „38a. Respiratorische Synzytial Viren“.
  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
     bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.
2. Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:
  „k) bei Plasmodium spp.: Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme
      der spezifischen Prophylaxe,“.
3. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 11 werden nach dem Wort „HIV“ das Komma und die Angabe „Plasmodium sp.“
   gestrichen.
4. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe m wird folgender Buchstabe n eingefügt:
  „n) bei Plasmodium spp.: Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme
      der spezifischen Prophylaxe,“.
5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des
     Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur
     Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1; L 231 vom 4.9.2015, S. 16)“
     durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
     23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung
     des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26)“ und die Wörter „nach den Artikeln 6
     bis 9 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU“ durch die Wörter „nach den Artikeln 13, 14 und 17 bis 19 der
     Verordnung (EU) 2022/2371“ ersetzt.
  b) In Satz 4 werden die Wörter „im Sinne der Artikel 6 und 8 bis 10 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU“ durch die
     Wörter „im Sinne der Artikel 13 und 18 bis 20 der Verordnung (EU) 2022/2371“ ersetzt.
6. Dem § 22a wird folgender Absatz 10 angefügt:
    „(10) Die Verpflichtung nach Absatz 7 besteht nur solange und soweit die Bundesrepublik Deutschland nach
  der Verordnung (EU) 2021/953 zur Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur
  Bescheinigung von COVID-19-Tests verpflichtet ist.“


                                                   Artikel 2

                          Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
   § 13 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1a
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Artikel 2a

                       Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
  Der Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4) der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 134) geändert worden ist, wird folgender
Spiegelstrich angefügt:
„ – In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Respiratorischen Synzytial Viren
    bestimmt sind“.


                                                   Artikel 3

                               Änderung des Personenstandsgesetzes
  Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 55 Absatz 3 werden nach dem Wort „Personenstandsurkunden“ die Wörter „und elektronischen
   Personenstandsbescheinigungen“ eingefügt.


                                                   Artikel 4

                             Änderung der Personenstandsverordnung
  § 61 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


                                                      „§ 61

                                       Mitteilungen für statistische Zwecke
  Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung
der Lebenspartnerschaft, eines Sterbefalls und einer Änderung der Geschlechtsangabe die Daten mitgeteilt, die
nach den §§ 2 und 5 Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind.“


                                                   Artikel 5

                               Änderung des Bundesbeamtengesetzes
  § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
3. Die folgenden Nummern 13 und 14 werden angefügt:
  „13. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
  14. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.“
4. Folgender Satz wird angefügt:
  „Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen
  übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden
  Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.“


                                                   Artikel 6

                             Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
   In Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist,
wird die Fußnote 1 in der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe W 1“ aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


                                                  Artikel 7

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe c und d sowie Artikel 4 treten am 1. November 2023 in Kraft. Artikel 2 tritt am
31. Januar 2024 in Kraft. Artikel 3 Nummer 2 tritt am 1. November 2024 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 17. Juli 2023

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                        Die Bundesministerin
                                      des Innern und für Heimat
                                              Nancy Faeser




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 190. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes c675d5f58b098129….