Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 10 Nichtnamentliche Meldung
Stand: 04.07.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Münster, 07.09.2023 – 115 O 50/22Betriebsschließungsversicherung: Kein Anspruch auf Entschädigung bei behördlichem Betretungsverbot für eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG München II, 16.09.2022 – 16 HK O 6131/21
- OLG München, 03.03.2022 – 25 U 6330/21
- OVG Niedersachsen, 21.07.2021 – 13 MN 342/21Zitiert von 6
- LG Kassel, 16.04.2021 – 5 O 774/20
- LG Hamburg, 18.12.2020 – 306 O 256/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 04.11.2020 – 412 HKO 91/20Betriebsschließungsversicherung: Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung bei behördlicher Schließung eines Gastronomiebetriebs wegen der Corona-Pandemie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LG Hamburg, 04.11.2020 – 412 HKO 83/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/10#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/10#abs-2 (2) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
Der Einsender hat den Meldenden bei den Angaben nach Satz 3 zu unterstützen und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. § 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/10#abs-3 (3) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 muss spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/10#abs-4 (4) Die fallbezogene Pseudonymisierung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt. Namenszusätze bleiben unberücksichtigt. § 14 Absatz 3 bleibt unberührt. Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, ob verschiedene Meldungen sich auf denselben Fall beziehen, verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt.