Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 91b Voraussetzungen der Zulässigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- KG, 21.09.2020 – 4 Ws 101/19, 4 Ws 101/19 - 151 AR 52/19
- BGH, 02.03.2022 – 5 StR 457/21Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Verwertbarkeit von französischen Ermittlungsbehörden ermittelter EncroChat-DatenZitiert von 60
- KG, 30.08.2021 – 2 Ws 79/21, 2 Ws 93/21, 2 Ws 79/21 - 161 AR 134/21, 2 Ws 93/21 - 161 AR 134/21Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 29.01.2021 – 1 Ws 2/21Zitiert von 13
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2018 – 2 Ws 75/18Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91b#abs-1 (1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nicht zulässig,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91b#abs-2 (2) Ein Ersuchen in Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsangelegenheiten ist auch zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91b#abs-3 (3) § 73 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung der Rechtshilfe nicht zulässig ist, wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Erledigung des Ersuchens mit den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar wäre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91b#abs-4 (4) § 66 Absatz 2 Nummer 1 und § 67 Absatz 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates einer der in Anhang D der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist und mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91b#abs-5 (5) Ist die Leistung der Rechtshilfe nicht zulässig, ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.