Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 91a Grundsatz
Stand: 19.12.2020
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 02.03.2022 – 5 StR 457/21Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Verwertbarkeit von französischen Ermittlungsbehörden ermittelter EncroChat-DatenZitiert von 60
- KG, 21.09.2020 – 4 Ws 101/19, 4 Ws 101/19 - 151 AR 52/19
- BGH, 18.08.2022 – 4 ARs 2/21Internationale Rechtshilfe: Antragsbefugnis einer drittbetroffenen juristischen Person bei einem Herausgabeersuchen der ausländischen Strafverfolgungsbehörde auf Grund einer Europäischen Ermittlungsanordnung
- LG Berlin, 01.07.2021 – (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), 525 KLs 10/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91a#abs-1 (1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die sonstige Rechtshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1, L 143 vom 9.6.2015, S. 16) (Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91a#abs-2 (2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91a#abs-3 (3) Die Sicherstellung von Beweismitteln für oder durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach Absatz 1. Für die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zum Zweck der Einziehung sind die §§ 94 bis 96 anzuwenden, soweit nicht die Verordnung Sicherstellung und Einziehung gilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91a#abs-4 (4) Die Vorschriften des Ersten, des Fünften bis Siebenten Teils dieses Gesetzes sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden,