Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 18
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 – 17 Sa 1468/11Zitiert von 2
- VG Berlin, 30.04.2013 – 10 L 132.13
- BAG, 22.08.2012 – 5 AZR 949/11 · DiplomatenimmunitätZitiert von 5
- KG, 10.06.2010 – 1 VA 8/10Zitiert von 1
- BVerfG, 13.12.1977 – 2 BvM 1/76Zwangsvollstreckung aus einem in bezug auf eine nichthoheitliche Tätigkeit erlassenen Urteil in Forderungen aus einem laufenden, allgemeinen, zur Deckung von Botschaftsausgaben und -kosten bestimmten Bankkonto der Botschaft eines fremden StaatesZitiert von 29
- BGH, 30.03.2011 – XII ZB 300/10Ehescheidung: Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils in einem von einem Diplomaten eingeleiteten VerfahrenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.08.2025 – StB 37/25Durchsuchungsanordnung gegen eine Bedienstete des Verwaltungspersonals des Generalkonsulats der Republik Türkei in Hürth wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit
- LAG Hessen, 18.07.2025 – 10 SLa 209/25
- OVG Schleswig, 14.05.2025 – 6 LB 16/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) entsprechende Anwendung.