Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 76 Gegenseitigkeitszusicherung
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 28.01.2010 – 3 StR 274/09Strafbarkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz: Anwendung des milderen Gesetzes bei Umwandlung der Regelbeispiele für besonders schwere Fälle in Qualifikationstatbestände wegen Eintritts der Verjährung infolge Nichteingreifens der Ruhensregelung; Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit und Unerreichbarkeit eines kommissarisch zu vernehmenden ausländischen Entlastungszeugen; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke"Zitiert von 15
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Im Zusammenhang mit deutschen Rechtshilfeersuchen kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.