Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 76 Gegenseitigkeitszusicherung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Im Zusammenhang mit deutschen Rechtshilfeersuchen kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 75 § 77