Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 76 Gegenseitigkeitszusicherung
Stand: 10.06.2019
Im Zusammenhang mit deutschen Rechtshilfeersuchen kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 76 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 28.01.2010 – 3 StR 274/09Strafbarkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz: Anwendung des milderen Gesetzes bei Umwandlung der Regelbeispiele für besonders schwere Fälle in Qualifikationstatbestände wegen Eintritts der Verjährung infolge Nichteingreifens der Ruhensregelung; Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit und Unerreichbarkeit eines kommissarisch zu vernehmenden ausländischen Entlastungszeugen; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke"Zitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1349)
BGBl. 2015 I S. 1349
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