Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/34#abs-1 (1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der Auslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl die Haft zur Durchführung der Auslieferung an, sofern nicht der Vollzug eines bestehenden Auslieferungshaftbefehls (§ 17) angeordnet werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/34#abs-2 (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen

1.
der Verfolgte,
2.
die Entscheidung, durch welche die Auslieferung bewilligt worden ist, sowie
3.
der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/34#abs-3 (3) Die §§ 18 bis 20 und 23 bis 27 gelten entsprechend.

§ 33 § 35