Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 17.03.2003 – 3 Ausl. 113/2001; 3 Ausl 113/2001
- OLG Bremen, 11.05.2021 – 1 AuslA 3/17 II
- OLG Bremen, 30.04.2021 – 1 AuslA 3/17
- OLG Stuttgart, 02.04.2003 – 3 Ausl 113/2001; 3 Ausl 113/01
- OLG Stuttgart, 04.02.2003 – 3 Ausl 113/01; 3 Ausl 113/2001
- OLG Stuttgart, 04.02.2003 – 3 Ausl. 113/01; 3 Ausl 113/01
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 19.10.2023 – 13 ME 183/23Zitiert von 1
- KG, 23.04.2019 – (4) 151 AuslA 187/18 (37/19)
- OLG Brandenburg, 03.01.2019 – (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), 1 AuslA 34/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/34#abs-1 (1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der Auslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl die Haft zur Durchführung der Auslieferung an, sofern nicht der Vollzug eines bestehenden Auslieferungshaftbefehls (§ 17) angeordnet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/34#abs-2 (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/34#abs-3 (3) Die §§ 18 bis 20 und 23 bis 27 gelten entsprechend.