Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 31.01.2017 – 1 Ws 235/16Zitiert von 5
- LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2023 – II StVK 1122/22Zitiert von 2
- OLG Celle, 01.04.2022 – 2 Ws 36/22
- OLG Celle, 26.03.2018 – 2 Ws 97/18
- OLG Köln, 11.06.2026 – 3 Ws 32/26
- OLG Hamm, 08.07.2025 – 2 Ws 24/25
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 09.10.2025 – 2 Ws 40/25
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 2 OAus 80/25
- BVerfG, 22.01.2025 – 2 BvR 920/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Entscheidungen in einem Exequaturverfahren, mit denen die Vollstreckung einer in Ungarn verhängten Freiheitsstrafe für zulässig erklärt wurde - Rügen einer Verletzung des Schuldprinzips und der Garantie des gesetzlichen Richters nicht hinreichend substantiiert
13 Entscheidungen zu § 84a IRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84a IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84a#abs-1 (1) In Abweichung von § 49 ist die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84a#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn die verurteilte Person ihrer Auslieferung oder Durchlieferung zur Strafvollstreckung nach § 80 Absatz 3, § 83b Absatz 2 Nummer 2 oder § 83f Absatz 3 Satz 2 nicht zugestimmt hat. Liegen die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84a#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c ist ein Einverständnis der verurteilten Person entbehrlich, wenn eine zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unter Vorlage der Unterlagen gemäß § 84c um Vollstreckung eines Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen ersucht hat und