Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 84c Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84c#abs-1 (1) Die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen ist nur zulässig, wenn durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses zusammen mit einer vollständig ausgefüllten Bescheinigung übermittelt wird, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84c#abs-2 (2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor, ist diese jedoch unvollständig, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten, wenn sich die erforderlichen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkenntnis oder aus anderen beigefügten Unterlagen ergeben.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 84c IRG →
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 08.07.2025 – 2 Ws 24/25
- OLG Celle, 26.03.2018 – 2 Ws 97/18
- OLG Köln, 11.06.2026 – 3 Ws 32/26
- OLG Hamm, 15.01.2025 – 3 Ws 466/25
- OLG Nürnberg, 11.06.2024 – Ws 85/24
- OLG Celle, 01.04.2022 – 2 Ws 36/22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 23.01.2020 – 2 Ws 45/19Zitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 24.05.2018 – 1 Ws 67/17Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 20.02.2017 – 1 Ws 206/16
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