Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 84g Gerichtliche Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 31.01.2017 – 1 Ws 235/16Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 06.06.2024 – 2 Ws 59/24
- OLG Hamm, 09.10.2025 – 2 Ws 40/25
- OLG Köln, 11.06.2026 – 3 Ws 32/26
- OLG Hamm, 08.07.2025 – 2 Ws 24/25
- OLG Hamm, 23.01.2020 – 2 Ws 45/19Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.01.2025 – 3 Ws 466/25
- OLG Nürnberg, 11.06.2024 – Ws 85/24
- OLG Celle, 01.04.2022 – 2 Ws 36/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84g IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84g#abs-1 (1) Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 84e Absatz 2 und 3 entscheidet das Landgericht durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84g#abs-2 (2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 84e Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84g#abs-3 (3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird das ausländische Erkenntnis durch das Gericht gemäß § 50 Satz 1 und § 55 für vollstreckbar erklärt, soweit die Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwaltschaft
§ 54 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt der nach § 58 erlittenen Haft die nach § 84j erlittene Haft anzurechnen ist. § 55 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84g#abs-4 (4) Überschreitet die durch das ausländische Erkenntnis verhängte Sanktion das Höchstmaß, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedroht ist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84g#abs-5 (5) In seiner Entscheidung gemäß den Absätzen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion um, wenn
Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; die im anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion darf nach Art oder Dauer durch die umgewandelte Sanktion nicht verschärft werden.