Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 31

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) sind Gesellenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Gesellenprüfung nicht eigenständig wiederholbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Gesellenprüfung des Lehrlings (Auszubildenden) übermittelt. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistung im ersten Teil der Gesellenprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/31?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei.

§ 30 § 31