§ 31
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) sind Gesellenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Gesellenprüfung nicht eigenständig wiederholbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Gesellenprüfung des Lehrlings (Auszubildenden) übermittelt. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistung im ersten Teil der Gesellenprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/31?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 31 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 246)
BGBl. 2024 I Nr. 246
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 31 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2415)
BGBl. 2012 I S. 2415
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 31 neu gefasst durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. 2005 I S. 931
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.