§ 32
Stand: 10.06.2019
Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 32 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 24.09.2024 – 101 VA 112/24Zitiert von 3
- VG Mainz, 30.01.2018 – 4 L 24/18.MZZitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2017 – 7 B 11276/17Zitiert von 9
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 – 6 A 10081/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. 2005 I S. 931
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