Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 4
Stand: 27.12.2023
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.04.2010 – I ZR 202/07Wettbewerbsverstoß: Bestimmtheit des Klageantrags bei Streit über die Wiederholungsgefahr auch für andere Handlungsformen bei Heilmittelwerbung; Erinnerungswerbung nach EG-Recht; Ausnahmeregelung für Arzneimittelwerbung im Internet - Erinnerungswerbung im InternetZitiert von 83
- OLG Köln, 11.09.2025 – 6 U 118/24
- BGH, 26.03.2009 – I ZR 213/06Zitiert von 23
- BGH, 06.06.2013 – I ZR 2/12Arzneimittelwerbung in einer Google-Adwords-Anzeige: Elektronischer Verweis zu den Pflichtangaben - Pflichtangaben im InternetZitiert von 7
- LG Düsseldorf, 19.02.2014 – 12 O 3/13 U.
- BGH, 09.10.2008 – I ZR 100/04Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 27.08.2025 – 6 U 12/25Zitiert von 1
- LG Köln, 28.11.2024 – 33 O 181/24Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 02.10.2024 – 3 U 21/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 HWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4#abs-1 (1) Jede Werbung für Arzneimittel muß folgende Angaben enthalten:
Eine Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert sind, muss folgenden Hinweis enthalten: "Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei ... (spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungsgebiete) ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung".
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4#abs-1a (1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen Wirkstoff enthalten, muß der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4#abs-2 (2) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 1a müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind. Können die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so können sie entfallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4#abs-3 (3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe "die Packungsbeilage" die Angabe "das Etikett". Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 können entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, daß in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4#abs-4 (4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4#abs-5 (5) Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses Textes nach Absatz 3 Satz 4 entfällt. Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4#abs-6 (6) Die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis: "Wirkstoff:"geworben wird.