Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 4a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4a#abs-1 (1) Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4a#abs-2 (2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu werben.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 4a HWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.04.2001 – I ZR 78/00Heilmittelwerberecht: Weiter Begriff der Packungsbeilage bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4a HWG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 13.12.2012 – I ZR 161/11Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Kennzeichnung von Fertigarzneimitteln als Marktverhaltensregelungen; Unzulässigkeit der auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels angebrachten Angaben mit Werbecharakter; Beachtung des Bestimmtheitsgebots bei Marktverhaltensregelungen - VoltarenZitiert von 25
- BGH, 21.09.2000 – I ZR 12/98Zitiert von 2
- VG Köln, 01.10.2013 – 7 K 5776/11Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.08.2005 Ausfertigung
§ 4a umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2005 I S. 2570
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.