Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes muß folgende Angaben enthalten:
Eine Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert sind, muss folgenden Hinweis enthalten: "Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei ... (spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungsgebiete) ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung".
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen Wirkstoff enthalten, muß der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 1a müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind. Können die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so können sie entfallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe "die Packungsbeilage" die Angabe "das Etikett" und bei einer Werbung für Tierarzneimittel an die Stelle "Ihren Arzt" die Angabe "den Tierarzt". Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 können entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, daß in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses Textes nach Absatz 3 Satz 4 entfällt. Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis: "Wirkstoff:"geworben wird.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. 2012 I S. 2192
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29.08.2005 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2005 I S. 2570
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07.09.1998 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I 2649 – Angabe „Artikel 1“ gestrichen und geändert 1. 1. 2001 durch Artikel 2 § 14 G [bei 2126-13])
BGBl. 1998 I S. 2649
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25.10.1994 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I 3082)
BGBl. 1994 I S. 3082
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.