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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 2649

BGBl. 1998 I S. 2649 · 45.891 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 2649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2649
                                                   Achtes Gesetz
                                       zur Änderung des Arzneimittelgesetzes*)
                                                           Vom 7. September 1998

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1
            Änderung des Arzneimittelgesetzes
  Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August
1998 (BGBl. I S. 2005), wird wie folgt geändert:

 1. In § 4 Abs. 2 werden nach den Worten „sind oder“ die
    Worte „als arzneilich wirksame Bestandteile“ einge-
    fügt.

 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                                     „§ 6a

                        Verbot von Arzneimitteln
                      zu Dopingzwecken im Sport
        (1) Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken
      im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben

      oder bei anderen anzuwenden.

        (2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arznei-
      mittel, die Stoffe der im Anhang des Übereinkom-
      mens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu

      dem Übereinkommen vom 16. November 1989

      gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten

      Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, sofern
      1. das Inverkehrbringen, Verschreiben oder Anwen-
         den zu anderen Zwecken als der Behandlung von
         Krankheiten erfolgt und
      2. das Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen
         soll.
        (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
      Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
      Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
   – Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates
      zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
      der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG
      Nr. L 202 S. 60),
   – Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß-
      nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in leben-
      den Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt-
      linien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen
      89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10).
   Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
   28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
   Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt
   geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 23. März 1996 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beach-
   tet worden.

    des Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen
    aus Stoffen zu bestimmen, auf die Absatz 1 Anwen-
    dung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmit-
    telbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit
    des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 8 wird das Wort „Injektion“ durch
           das Wort „parenteralen“ ersetzt.
       bb) In Nummer 13 werden nach dem Wort „Arz-
           neimitteln“ die Worte „oder sonstige beson-
           dere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für
           die Umwelt zu vermeiden“ angefügt.
    b) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das
       Wort „zehn“ ersetzt, nach der Angabe „2,4,“ wird
       die Angabe „6,“ eingefügt, und es werden die
       Worte „und abweichend von Satz 1 auch Num-
       mer 6“ gestrichen.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort

       „Arzneimitteln“ die Worte „oder sonstige beson-
       dere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für die
       Umwelt zu vermeiden“ angefügt.

    b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „können sie

       entfallen“ durch die Worte „ist der Hinweis „keine

       bekannt“ zu verwenden“ ersetzt.

5. In § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 16a werden nach dem Wort
   „Arzneimitteln“ die Worte „oder sonstige besondere
   Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für die Umwelt
   zu vermeiden“ angefügt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1a werden nach dem Wort „Packungs-
       beilage“ die Worte „oder in der Fachinformation“
       eingefügt.

    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Ferner ergeht die Rechtsverordnung in den
       Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit
       dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
       und Reaktorsicherheit, soweit Warnhinweise,

       Warnzeichen oder Erkennungszeichen im Hin-
       blick auf Angaben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13,
       § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder § 11a Abs. 1 Satz 2
       Nr. 16a vorgeschrieben werden.“

    c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „äußeren

       Behältnissen“ durch das Wort „Behältnissen“
       ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 2650 — Originalseite als Abbildung
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 7. § 13 Abs. 3 wird gestrichen.

 8. In § 14 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:

      „(2a) In Betrieben oder Einrichtungen, die aus-

     schließlich radioaktive Arzneimittel, Transplantate,

     Arzneimittel zur somatischen Gentherapie und zur

     In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen zur Verwen-

     dung innerhalb dieser Einrichtung oder Wirkstoffe

     herstellen, kann der Herstellungsleiter gleichzeitig
     Kontroll- und Vertriebsleiter sein.“

 9. In § 15 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
    gefügt:
       „(3a) Für die Herstellung und Prüfung von Arznei-
     mitteln zur Gentherapie und zur In-vivo-Diagnostik
     mittels Markergenen, Transplantaten, radioaktiven
     Arzneimitteln und Wirkstoffen findet Absatz 2 keine
     Anwendung. Anstelle der praktischen Tätigkeit nach
     Absatz 1 kann für Arzneimittel zur Gentherapie und
     zur In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen eine
     mindestens zweijährige Tätigkeit auf einem medizi-
     nisch relevanten Gebiet der Gentechnik, insbeson-
     dere der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie
     oder der Molekularbiologie, für Transplantate eine
     mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der
     Gewebetransplantation, für radioaktive Arzneimittel
     eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet
     der Nuklearmedizin oder der radiopharmazeutischen
     Chemie und für Wirkstoffe eine mindestens zwei-
     jährige Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von
     Wirkstoffen nachgewiesen werden.“

10. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
                             „§ 20a

                     Geltung für Wirkstoffe

       § 13 Abs. 2 und 4 und die §§ 14 bis 20 gelten ent-

     sprechend für Wirkstoffe, soweit ihre Herstellung
     nach § 13 Abs. 1 einer Erlaubnis bedarf.“

11. § 21 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „in Chargen-
        größen“ durch die Worte „in einer Menge“ ersetzt.

     b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:
         „(2a) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb
        von Apotheken nicht freigegebene Stoffe und
        Zubereitungen aus Stoffen enthalten, dürfen nach
        Absatz 2 Nr. 4 nur hergestellt werden, wenn für
        die Behandlung ein zugelassenes Arzneimittel für
        die betreffende Tierart oder das betreffende
        Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung steht, die
        notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere
        sonst ernstlich gefährdet wäre und eine unmittel-
        bare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit
        von Mensch und Tier nicht zu befürchten ist. Arz-
        neimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
        sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln die-
        nen, dürfen jedoch nur Stoffe oder Zubereitungen
        aus Stoffen enthalten, die in Arzneimitteln enthal-
        ten sind, die zur Anwendung bei Tieren, die der
        Gewinnung von Lebensmitteln dienen, zugelas-
        sen sind, und müssen zur Anwendung durch den
        Tierarzt oder zur Verabreichung unter seiner

          Aufsicht bestimmt sein; als Herstellen im Sinne
          des Satzes 1 gilt nicht das Umfüllen, Abpacken
          oder Kennzeichnen von Arzneimitteln in unver-
          änderter Form. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
          registrierte oder von der Registrierung freige-

          stellte homöopathische Arzneimittel, deren Ver-

          dünnungsgrad, soweit sie zur Anwendung bei

          Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von

          Lebensmitteln dienen, die sechste Dezimal-

          potenz nicht unterschreitet.“

     c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
           „(4) Die zuständige Bundesoberbehörde ent-
          scheidet ferner unabhängig von einem Zulas-
          sungsantrag nach Absatz 3 auf Antrag einer
          zuständigen Landesbehörde über die Zulas-
          sungspflicht eines Arzneimittels.“

12. § 24a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 22 Abs. 2 Nr. 2
        und 3“ die Angabe „ , Abs. 3c“ eingefügt, und es
        werden nach den Worten „des Vorantragstellers“
        die Worte „einschließlich dessen Bestätigung“
        und nach dem Wort „vorlegt“ die Worte „ , daß die
        Unterlagen, auf die Bezug genommen wird, die
        Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvor-
        schrift nach § 26 erfüllen“ eingefügt.

     b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorantrag-
        stellers“ die Worte „und dessen Bestätigung“ ein-
        gefügt.

13. § 25 wird wie folgt geändert:
     a)    In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „und nicht
           verschreibungspflichtig“ gestrichen und nach
           der Angabe „§ 25 Abs. 7 Satz 1“ die Worte „in
           der vor dem 17. August 1994 geltenden Fas-

           sung“ eingefügt.

     a1) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

           aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
               fügt:
               „Die zuständige Bundesoberbehörde kann
               in Betrieben und Einrichtungen, die Arznei-
               mittel entwickeln, herstellen oder prüfen,
               zulassungsbezogene Angaben und Unter-
               lagen überprüfen. Zu diesem Zweck können
               Beauftragte der zuständigen Bundesober-
               behörde im Benehmen mit der zuständigen
               Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu
               den üblichen Geschäftszeiten betreten, Un-
               terlagen einsehen sowie Auskünfte verlan-
               gen.“
           bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
               Angabe „Satz 5“ ersetzt.

     b)    In Absatz 7 Satz 4 werden nach den Worten „zu
           beteiligen“ die Worte „ , sofern eine vollständige
           Versagung der Verlängerung nach § 105 Abs. 3
           Satz 1 beabsichtigt oder die Entscheidung von
           grundsätzlicher Bedeutung ist“ eingefügt.

14. In § 26 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten „bei
    deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet
    werden“ die Worte „und soweit es sich um Prüfun-
    gen zur Ökotoxizität handelt“ eingefügt.
BGBl. 1998, Seite 2651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2651
15. In § 28 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2
    und 3 eingefügt:

     „Bei Auflagen nach den Absätzen 2 bis 3c zum

     Schutz der Umwelt, entscheidet die zuständige Bun-
     desoberbehörde im Einvernehmen mit dem Umwelt-
     bundesamt, soweit Auswirkungen auf die Umwelt zu
     bewerten sind. Hierzu übermittelt die zuständige
     Bundesoberbehörde dem Umweltbundesamt die zur
     Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt erfor-
     derlichen Angaben und Unterlagen.“

16. § 29 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
            „Anwendung“ die Worte „die Anwendungs-
            gebiete, soweit sie innerhalb des bisherigen
            Anwendungsbereichs erfolgt,“ eingefügt.

        bb) In Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende Num-
            mer 3a eingefügt:

            „3a. in der Behandlung mit ionisierenden
                 Strahlen,“.
        cc) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

            „4. des Herstellungs- oder Prüfverfahrens
                oder die Angabe einer längeren Haltbar-
                keitsdauer bei Sera, Impfstoffen, Blut-
                zubereitungen, Testallergenen, Testsera
                und Testantigenen sowie eine Änderung
                gentechnologischer Herstellungsverfah-
                ren und“.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „An-
            wendungsgebiete,“ die Worte „ soweit es
            sich nicht um eine Änderung nach Absatz 2a
            Nr. 1 handelt,“ angefügt.

        bb) In Nummer 3a wird das Komma durch das

            Wort „und“ ersetzt, und Nummer 4 wird ge-

            strichen.

17. In § 31 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „drei bis sechs“
    durch die Worte „spätestens drei“ ersetzt.

18. In § 33 Abs. 1 werden nach dem Wort „Amtshandlun-

    gen“ die Worte „einschließlich selbständiger Bera-

    tungen und selbständiger Auskünfte, soweit es sich

    nicht um mündliche und einfache schriftliche Aus-

    künfte im Sinne des § 7 Abs. 1 des Verwaltungs-

    kostengesetzes handelt,“ eingefügt.

19. In § 35 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „bestim-
    men“ die Worte „sowie vorschreiben oder erlauben,
    daß Unterlagen auf elektronischen oder optischen
    Speichermedien eingereicht werden“ eingefügt.

20. In § 38 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „wer-
    den“ die Worte „ , es sei denn, es handelt sich um
    Arzneimittel,
     1. die Zubereitungen aus Stoffen gemäß § 3 Nr. 3
        oder 4 enthalten,

     2. die mehr als den hundertsten Teil der in nicht ho-
        möopathischen, der Verschreibungspflicht nach
        § 48 oder § 49 unterliegenden Arzneimitteln ver-

        wendeten kleinsten Dosis enthalten oder

     3. bei denen die Tatbestände des § 39 Abs. 2 Nr. 3,
        4, 5, 6, 7 oder 9 vorliegen“

     angefügt.

21. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

     „§ 36 Abs. 4 gilt für die Änderung einer Rechtsver-
     ordnung über die Freistellung von der Registrierung
     entsprechend.“

22. § 40 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird in Nummer 2 das Wort „und“
            nach dem Wort „Krankheitsdaten“ durch ein
            Komma ersetzt und es werden nach dem
            Wort „Bundesoberbehörde“ die Worte „und,
            soweit es sich um personenbezogene Daten
            handelt, mit deren Einsichtnahme durch Be-
            auftragte des Auftraggebers oder der Behör-
            den“ eingefügt.

        bb) In Satz 1 werden in Nummer 6 die Worte „die
            Voten der Ethik-Kommissionen“ durch die
            Worte „das Votum der für den Leiter der klini-
            schen Prüfung zuständigen Ethik-Kommis-
            sion“ ersetzt.
        cc) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt
            gefaßt:

             „Voraussetzung einer zustimmenden Bewer-
             tung ist die Beachtung der Vorschriften in
             Satz 1 Nr. 1 bis 5, Nr. 6, soweit sie die Unter-
             lagen über die pharmakologisch-toxikolo-

             gische Prüfung und den Prüfplan betrifft,

             sowie Nummer 7 und 8.“

     b) In Absatz 4 Nr. 4 werden die Worte „oder Pfleger“
        gestrichen.
     c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
        „Ferner können in der Rechtsverordnung Befug-

        nisse zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung

        personenbezogener Daten eingeräumt werden,

        soweit diese für die Durchführung und Über-

        wachung der klinischen Prüfung erforderlich sind.

        Dies gilt auch für die Verarbeitung von Daten, die

        nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.“

23. § 41 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
     „6. Sofern der Kranke nicht in der Lage ist, die Ein-
         willigung schriftlich zu erteilen, ist diese auch
         wirksam, wenn sie mündlich gegenüber dem
         behandelnden Arzt in Gegenwart eines Zeugen
         abgegeben wird.“

24. In § 42 wird in Satz 1 die Angabe „1a, 3 und“ gestri-
    chen.
BGBl. 1998, Seite 2652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2652
25. § 43 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         „(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder
        Abs. 2 Nr. 1, die nicht durch die Vorschriften des
        § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen
        Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der
        Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den
        Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für
        den Endverbrauch nur in Apotheken und nicht im
        Wege des Versandes in den Verkehr gebracht
        werden. Außerhalb der Apotheken darf außer in
        den Fällen des Absatzes 4 und des § 47 Abs. 1
        mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehalte-
        nen Arzneimitteln kein Handel getrieben werden.“

     b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
        Angabe „Satz 1“ eingefügt.
     c) In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

        „Dies gilt nicht für Fütterungsarzneimittel.“

26. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Buchstabe d wird folgender neuer
            Buchstabe e eingefügt:

            „e) medizinische Gase, bei denen auch die
                Abgabe an Heilpraktiker zulässig ist,“.
        bb) Die bisherigen Buchstaben e und f werden
            Buchstaben f und g.

     b) In Nummer 4 werden die Worte „zur Bekämpfung
        von übertragbaren Tierkrankheiten“ gestrichen.
     c) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8
        und 9 angefügt:
        „8. Einrichtungen von Forschung und Wissen-
            schaft, denen eine Erlaubnis nach § 3 des
            Betäubungsmittelgesetzes erteilt worden ist,

            die zum Erwerb des betreffenden Arzneimit-
            tels berechtigt,

         9. Hochschulen, soweit es sich um Arzneimittel
            handelt, die für die Ausbildung der Studieren-
            den der Pharmazie und der Veterinärmedizin
            benötigt werden.“

     d) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 5
        bis 7“ durch die Worte „Absatz 1 Nr. 5 bis 9“ er-
        setzt.

27. In § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte
    „von Mensch oder Tier“ durch die Worte „des Men-
    schen oder, sofern sie zur Anwendung bei Tieren
    bestimmt sind, die Gesundheit des Tieres oder die
    Umwelt“ ersetzt.

28. § 56a wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 3 wie folgt

        gefaßt:

        „3. sie nach der Zulassung für die Anwendung
            bei der behandelten Tierart bestimmt sind
            und“.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:

             „Der Tierarzt darf bei Einzeltieren oder Tieren
             eines bestimmten Bestandes abweichend
             von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Arzneimittel, die
             nach der Zulassung nicht für die zu behan-
             delnde Tierart oder das Anwendungsgebiet
             oder nicht für die Anwendung bei Tieren
             bestimmt sind, anwenden oder verabreichen
             lassen, wenn für die Behandlung ein zugelas-
             senes Arzneimittel für die betreffende Tierart
             oder das betreffende Anwendungsgebiet
             nicht zur Verfügung steht, die notwendige
             arzneiliche Versorgung der Tiere ansonsten
             ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelba-
             re oder mittelbare Gefährdung der Gesund-
             heit von Mensch und Tier nicht zu befürchten
             ist. Bei Tieren, die der Gewinnung von
             Lebensmitteln dienen, darf das Arzneimittel
             jedoch nur durch den Tierarzt angewendet
             oder unter seiner Aufsicht verabreicht wer-
             den und nur Stoffe oder Zubereitungen aus

             Stoffen enthalten, die in Arzneimitteln enthal-
             ten sind, die zur Anwendung bei Tieren, die
             der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
             zugelassen sind.“

        bb) In Satz 5 wird das Komma nach den Worten
            „angewendet werden“ durch ein Semikolon
            ersetzt, und es werden danach die Worte
            „dies gilt für Arzneimittel, die zur Anwendung
            bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung
            von Lebensmitteln dienen, nur dann“ einge-
            fügt.

28a. § 57 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                      „Erwerb und Besitz
                  durch Tierhalter, Nachweise“.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         „(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
        Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
        Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch
        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
        rates vorzuschreiben, daß

        1. Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung
           von Lebensmitteln dienen, und diese oder von
           diesen stammende Erzeugnisse in Verkehr
           bringen, und
        2. andere Personen, die nach Absatz 1 Arznei-
           mittel nur in Apotheken erwerben dürfen,

        Nachweise über den Erwerb, die Aufbewahrung
        und den Verbleib der Arzneimittel und Register
        oder Nachweise über die Anwendung der Arznei-
        mittel zu führen haben, soweit es geboten ist, um
        eine ordnungsgemäße Anwendung von Arznei-
        mitteln zu gewährleisten und sofern es sich um
        Betriebe nach Nummer 1 handelt, dies zur Durch-

        führung von Rechtsakten der Europäischen

        Gemeinschaften auf diesem Gebiet erforderlich
        ist. In der Rechtsverordnung können Art, Form
        und Inhalt der Register und Nachweise sowie die
        Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden.“
BGBl. 1998, Seite 2653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2653
28b. Dem § 60 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
     § 43 Abs. 5 Satz 1 zulassen, soweit es sich um die
     Arzneimittelversorgung der in Absatz 1 genannten
     Tiere handelt.“

29. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt:
     „Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
     Öffentlichkeit über Arzneimittelrisiken und beabsich-
     tigte Maßnahmen informieren.“

30. Dem § 63a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Andere Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen
     eine Tätigkeit als Stufenplanbeauftragter nicht aus-
     üben.“

30a. In § 63a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „der
     Humanmedizin,“ die Worte „der Humanbiologie,“
     eingefügt.

31. § 64 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach den Worten „ein-
        zusehen und“ die Worte „ , soweit es sich nicht
        um im Rahmen einer klinischen Prüfung erhobene
        personenbezogene Daten von Patienten han-
        delt,“ eingefügt.
     b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

          „(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
        Bundesrates Regelungen über die Wahrnehmung
        von Überwachungsaufgaben in den Fällen fest-
        zulegen, in denen Arzneimittel von einem phar-
        mazeutischen Unternehmer im Geltungsbereich
        des Gesetzes in den Verkehr gebracht werden,
        der keinen Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes
        hat, soweit es zur Durchführung der Vorschriften
        über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie über die
        Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens erfor-
        derlich ist. Dabei kann die federführende Zustän-
        digkeit für Überwachungsaufgaben, die sich auf
        Grund des Verbringens eines Arzneimittels aus
        einem bestimmten Mitgliedstaat der Europäi-
        schen Union ergeben, jeweils einem bestimmten
        Land oder einer von den Ländern getragenen Ein-
        richtung zugeordnet werden.“

32. In § 66 Satz 2 wird nach dem Wort „Stufenplanbeauf-
    tragten“ das Wort „ , Informationsbeauftragten“ ein-
    gefügt.

33. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:

                            „§ 67a

          Datenbankgestütztes Informationssystem

        (1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständi-
     gen Behörden des Bundes und der Länder wirken
     mit dem Deutschen Institut für Medizinische Doku-
     mentation und Information (DIMDI) zusammen, um
     ein gemeinsam nutzbares zentrales Informations-
     system über Arzneimittel zu errichten. Dieses Infor-
     mationssystem faßt die für die Erfüllung der jewei-
     ligen Aufgaben behördenübergreifend notwendigen

     Informationen zusammen. Das DIMDI errichtet die-
     ses Informationssystem auf der Grundlage der von
     den zuständigen Bundesoberbehörden nach der
     Rechtsverordnung nach Absatz 3 zur Verfügung
     gestellten Daten und stellt dessen laufenden Betrieb
     sicher. Daten aus dem Informationssystem werden
     an die zuständigen Bundesoberbehörden für ihre im
     Gesetz geregelten Aufgaben übermittelt. Eine Über-
     mittlung an andere Stellen ist zulässig, soweit dies
     die Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorsieht. Für
     seine Leistungen erhebt das DIMDI Gebühren nach
     Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3.
       (2) Das DIMDI kann auch allgemein verfügbare
     Datenbanken, die einen Bezug zu Arzneimitteln
     haben, bereitstellen.
        (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, Be-
     fugnisse zur Verarbeitung und Nutzung von Daten für
     die Zwecke der Absätze 1 und 2 und zur Erhebung
     von Daten für die Zwecke des Absatzes 2 im Ein-
     vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
     und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch
     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-

     rates einzuräumen und Regelungen zu treffen hin-
     sichtlich der Übermittlung von Daten durch Behör-
     den des Bundes und der Länder an das DIMDI,
     einschließlich der personenbezogenen Daten für die
     in diesem Gesetz geregelten Zwecke, und der Art,
     des Umfangs und der Anforderungen an die Daten.
     In dieser Rechtsverordnung kann auch vorgeschrie-
     ben werden, daß Anzeigen auf elektronischen oder
     optischen Speichermedien erfolgen dürfen oder
     müssen, soweit dies für eine ordnungsgemäße
     Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit
     Arzneimitteln erforderlich ist. Ferner können in dieser
     Rechtsverordnung Gebühren für Leistungen des
     DIMDI festgesetzt werden.

        (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht
     im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
     Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit
     es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arznei-
     mittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende
     Strahlen verwendet werden, und im Einvernehmen
     mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
     wirtschaft und Forsten, soweit es sich um Arznei-
     mittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren be-
     stimmt sind.
       (5) Das DIMDI ergreift die notwendigen Maßnah-
     men, damit Daten nur den dazu befugten Personen
     übermittelt werden und nur diese Zugang zu diesen
     Daten erhalten.“

34. § 68 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:

         „(2) Die Behörden nach Absatz 1

        1. erteilen der zuständigen Behörde eines ande-
           ren Mitgliedstaates der Europäischen Union
           auf begründetes Ersuchen Auskünfte und
           übermitteln die erforderlichen Urkunden und
           Schriftstücke, soweit dies für die Überwa-
           chung der Einhaltung der arzneimittelrecht-
           lichen Vorschriften erforderlich ist,
BGBl. 1998, Seite 2654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2654
        2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde
           eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten
           Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der
           Prüfung mit.
        (3) Die Behörden nach Absatz 1 teilen den zustän-
     digen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle
     Informationen mit, die für die Überwachung der
     Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften in

     diesem Mitgliedstaat erforderlich sind. In Fällen von
     Zuwiderhandlungen oder des Verdachts von Zu-
     widerhandlungen können auch die zuständigen
     Behörden anderer Mitgliedstaaten, das Bundesmini-
     sterium und die Kommission der Europäischen
     Gemeinschaften unterrichtet werden.

        (4) Die Behörden nach Absatz 1 können, soweit
     dies zur Einhaltung der arzneimittelrechtlichen An-
     forderungen erforderlich ist, auch die zuständigen
     Behörden anderer Staaten unterrichten. Bei der
     Unterrichtung von Vertragsstaaten des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht
     Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, erfolgt
     diese über die Kommission der Europäischen Ge-
     meinschaften.

       (5) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden
     anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der
     Europäischen Gemeinschaften obliegt dem Bundes-
     ministerium. Es kann diese Befugnis auf die zustän-
     digen Bundesoberbehörden oder durch Rechtsver-
     ordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die
     zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
     Ferner kann es im Einzelfall der zuständigen ober-
     sten Landesbehörde die Befugnis übertragen, sofern
     diese ihr Einverständnis damit erklärt. Die obersten
     Landesbehörden können die Befugnisse nach den
     Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.

        (6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des
     Absatzes 4 unterbleibt die Übermittlung personen-
     bezogener Daten, soweit durch sie schutzwürdige
     Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,
     insbesondere wenn beim Empfänger kein angemes-
     sener Datenschutzstandard gewährleistet ist. Perso-
     nenbezogene Daten dürfen auch dann übermittelt
     werden, wenn beim Empfänger kein angemessener
     Datenschutzstandard gewährleistet ist, soweit dies
     aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich
     ist.“

35. § 71 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 wird nach den Worten „des Bundes-
        grenzschutzes“ ein Komma eingefügt, und es

        werden die Worte „und der Bereitschaftspolizeien

        der Länder sowie für den Bereich der Arznei-
        mittelbevorratung für den Zivilschutz“ durch die
        Worte „der Bereitschaftspolizeien der Länder und

        des Zivil- und Katastrophenschutzes“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 werden die Worte „den Bereich
        der Arzneimittelbevorratung für den Zivilschutz“
        durch die Worte „des Zivilschutzes“ ersetzt und
        nach den Worten „Bereitschaftspolizeien der Län-
        der“ die Worte „oder des Katastrophenschutzes“
        eingefügt.

36. In § 72a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „ , 3“ gestri-
    chen.

37. § 73 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 werden in der Nummer 6a nach
        dem Wort „und“ die Worte „ohne gewerbs- oder
        berufsmäßige Vermittlung“ eingefügt.

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Worte „im Herkunfts-
            land“ durch die Worte „in dem Staat“ ersetzt,
            und es werden nach den Worten „werden
            dürfen“ die Worte „ , aus dem sie in den
            Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
            werden,“ eingefügt.

        bb) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
            ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
            „die zuständige Behörde kann Ausnahmen
            davon zulassen, wenn für die Behandlung ein
            zugelassenes Arzneimittel für die betreffende
            Tierart oder das betreffende Anwendungs-
            gebiet nicht zur Verfügung steht, die notwen-
            dige arzneiliche Versorgung der Tiere sonst
            ernstlich gefährdet wäre, eine unmmittel-
            bare oder mittelbare Gefährdung der Ge-
            sundheit von Mensch oder Tier nicht zu be-
            fürchten ist und das Arzneimittel in einem
            Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
            schaften oder einem anderen Vertragsstaat
            des Abkommens über den Europäischen
            Wirtschaftsraum zur Behandlung bei Tieren
            zugelassen ist, die der Gewinnung von
            Lebensmitteln dienen.“

38. In § 74 werden in Absatz 1 nach dem Wort „Arznei-
    mitteln“ die Worte „und Wirkstoffen“ und in Absatz 2
    Satz 3 nach dem Wort „Arzneimittel“ jeweils die
    Worte „und Wirkstoffe“ eingefügt.

39. Dem § 74a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Andere Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen
     eine Tätigkeit als Informationsbeauftragter nicht aus-
     üben.“

39a. In § 74a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „der
     Humanmedizin,“ die Worte „der Humanbiologie,“
     eingefügt.

40. § 75 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

        „3. Personen mit einer beruflichen Fortbildung

            als geprüfter Pharmareferent.“

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

          „(3) Die zuständige Behörde kann eine abge-

        legte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung
        als ausreichend anerkennen, die einer der Aus-
        bildungen der in Absatz 2 genannten Personen
        mindestens gleichwertig ist.“

41. In § 80 Satz 1 wird in Nummer 2 das Komma durch
    einen Punkt ersetzt und Nummer 3 gestrichen.
BGBl. 1998, Seite 2655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2655
42. § 95 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
            eingefügt:

            „2a. entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu
                 Dopingzwecken im Sport in den Ver-
                 kehr bringt, verschreibt oder bei ande-
                 ren anwendet,“.

        bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
            „4. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
                oder 3 Satz 1 mit Arzneimitteln, die nur
                auf Verschreibung an Verbraucher ab-
                gegeben werden dürfen, Handel treibt
                oder diese Arzneimittel abgibt,“.

     b) In Absatz 3 Satz 2 wird in Nummer 2 am Ende das

        Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Num-

        mer 3 am Ende der Punkt durch das Wort „oder“

        ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

        „4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2a Arzneimittel zu

            Dopingzwecken im Sport an Personen unter
            18 Jahren abgibt oder bei diesen Personen
            anwendet.“

43. § 96 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Testanti-
        gene“ die Worte „oder Wirkstoffe, die mensch-
        licher oder tierischer Herkunft sind oder auf
        gentechnischem Wege hergestellt werden,“ ein-
        gefügt.
     b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3
        oder 3a“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 3, 3a, 3c
        Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3d“ ersetzt.

44. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 9 wird die Angabe „ , 7 oder 7a“ durch

        die Angabe „oder 7“ ersetzt.

     b) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:

        „10. entgegen § 43 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 Arz-

             neimittel berufs- oder gewerbsmäßig in den
             Verkehr bringt oder mit Arzneimitteln, die
             ohne Verschreibung an Verbraucher abge-
             geben werden dürfen, Handel treibt oder
             diese Arzneimittel abgibt,“.

     c) Nach Nummer 24c wird folgende Nummer 24d
        eingefügt:
        „24d. entgegen § 63a Abs. 1 Satz 5 eine Tätigkeit
              als Stufenplanbeauftragter ausübt,“.
     d) Nach Nummer 27a wird folgende Nummer 27b
        eingefügt:

        „27b. entgegen § 74a Abs. 1 Satz 4 eine Tätigkeit
              als Informationsbeauftragter ausübt,“.
     e) In Nummer 29 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
        Angabe „Satz 3“ ersetzt.

     f) In Nummer 31 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 1
        Nr. 3 Buchstabe a,“ die Angabe „§ 40 Abs. 5,“
        eingefügt.

45. Die §§ 101, 102a, 103 Abs. 2, §§ 104, 106, 107, 108,
    108b, 111, 114, 117 und 121 werden aufgehoben.

46. § 105 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen und in dem bis-
        herigen Satz 4 die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 2“
        durch die Angabe „§ 31 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.
     b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 29 Abs. 2a
            Satz 1“ die Angabe „Nr. 1, 2, 3 und 5“ einge-
            fügt.
        bb) In Satz 2 werden in Nummer 2, 3 und 5 je-
            weils nach der Angabe „§ 25 Abs. 7 Satz 1“
            die Worte „in der vor dem 17. August 1994
            geltenden Fassung“ eingefügt und im zwei-
            ten Halbsatz die Worte „nach Einreichen der

            Unterlagen nach Absatz 4 Satz 8 ist nur noch

            eine Änderung zulässig“ durch die Worte

            „eine Änderung ist nur dann zulässig“ ersetzt.

        cc) In Satz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch

            die Angabe „§ 109 Abs. 2“ ersetzt.

     c) Dem Absatz 4c wird folgender Satz angefügt:
        „Die Besonderheiten einer bestimmten Stoff-
        gruppe oder Therapierichtung (Phytotherapie,
        Homöopathie, Anthroposophie) sind zu berück-
        sichtigen.“

     d) Dem Absatz 5a wird folgender Satz angefügt:
        „Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die
        Registrierung nach Absatz 3 Satz 1.“

47. Nach § 105a wird folgender § 105b eingefügt:
                           „§ 105b

       Der Anspruch auf Zahlung von Kosten, die nach
     § 33 Abs. 1 in Verbindung mit einer nach § 33 Abs. 2
     oder einer nach § 39 Abs. 3 erlassenen Rechts-
     verordnung für die Verlängerung der Zulassung oder

     die Registrierung eines Fertigarzneimittels im Sinne

     des § 105 Abs. 1 zu erheben sind, verjährt mit Ablauf
     des vierten Jahres nach der Bekanntgabe der ab-
     schließenden Entscheidung über die Verlängerung

     der Zulassung an den Antragsteller.“

48. In § 109a Abs. 1 werden nach der Angabe „§ 105
    Abs. 3“ die Worte „und sodann nach § 31“ eingefügt.

49. In § 119 Satz 1 werden die Worte „noch bis zum
    31. Dezember 1991 von den pharmazeutischen Un-
    ternehmern und danach“ gestrichen.

50. § 132 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder zwei
        Jahre nach der Freistellung von der Zulassung“
        durch die Worte „oder, soweit sie von der Zulas-
        sung freigestellt sind, zu dem in der Rechtsver-
        ordnung nach § 36 genannten Zeitpunkt“ ersetzt.
     b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

        „§ 39 Abs. 2 Nr. 4a und 5a findet keine Anwen-
        dung auf Arzneimittel, die bis zum 31. Dezember
        1993 registriert worden sind, oder deren Regi-
        strierung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wor-
BGBl. 1998, Seite 2656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2656
        den ist oder die nach § 105 Abs. 2 angezeigt wor-
        den sind und nach § 38 Abs. 1 Satz 3 in der vor
        dem 11. September 1998 geltenden Fassung in
        den Verkehr gebracht worden sind.“;

        und es wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
        „§ 39 Abs. 2 Nr. 4a findet ferner keine Anwendung
        auf Arzneimittel nach Satz 1, für die eine neue
        Registrierung beantragt wird, weil ein Bestandteil
        entfernt werden soll oder mehrere Bestandteile
        entfernt werden sollen oder der Verdünnungs-
        grad von Bestandteilen erhöht werden soll.“

51. Nach § 134 wird folgende Zwischenüberschrift ein-
    gefügt:

                   „Siebter Unterabschnitt

                  Übergangsvorschriften

             aus Anlaß des Achten Gesetzes zur

            Änderung des Arzneimittelgesetzes“.

52. Es wird folgender § 135 eingefügt:

                            „§ 135

       (1) Arzneimittel, die sich am 11. September 1998

     im Verkehr befinden und den Vorschriften der

     §§ 10 und 11 unterliegen, müssen ein Jahr nach

     der ersten auf den 11. September 1998 erfolgen-

     den Verlängerung der Zulassung oder, soweit sie
     von der Zulassung freigestellt sind, zu dem in der
     Rechtsverordnung nach § 36 genannten Zeitpunkt
     oder, soweit sie homöopathische Arzneimittel sind,
     am 1. Oktober 2003 vom pharmazeutischen Unter-
     nehmer entsprechend den Vorschriften der §§ 10
     und 11 in den Verkehr gebracht werden. Bis zu
     diesem Zeitpunkt dürfen Arzneimittel nach Satz 1
     vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesem
     Zeitpunkt weiterhin von Groß- und Einzelhändlern
     mit einer Kennzeichnung und Packungsbeilage in
     den Verkehr gebracht werden, die den bis zum
     11. September 1998 geltenden Vorschriften ent-
     spricht. § 109 bleibt unberührt.

        (2) Wer am 11. September 1998 die Tätigkeit
     als Herstellungs- oder Kontrolleiter für die in § 15
     Abs. 3a genannten Arzneimittel oder Wirkstoffe be-
     fugt ausübt, darf diese Tätigkeit im bisherigen
     Umfang weiter ausüben. § 15 Abs. 4 findet bis zum
     1. Oktober 2001 keine Anwendung auf die praktische
     Tätigkeit für die Herstellung von Arzneimitteln und
     Wirkstoffen nach § 15 Abs. 3a.

        (3) Homöopathische Arzneimittel, die sich am
     11. September 1998 im Verkehr befinden und für die
     bis zum 1. Oktober 1999 ein Antrag auf Registrierung
     gestellt worden ist, dürfen abweichend von § 38
     Abs. 1 Satz 3 bis zur Entscheidung über die Regi-
     strierung in den Verkehr gebracht werden, sofern sie
     den bis zum 11. September 1998 geltenden Vor-
     schriften entsprechen.

        (4) § 41 Nr. 6 findet in der geänderten Fassung
     keine Anwendung auf Einwilligungserklärungen, die
     vor dem 11. September 1998 abgegeben worden
     sind.“

                         Artikel 2
              Änderung des Gesetzes
 über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

  Artikel 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem
Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekannt-
machung von 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), geän-
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
   a)   Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
        „Können die in § 11 Abs. 1 Nr. 7, 9 und 13 des
        Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben
        nicht gemacht werden, so können sie entfallen.“

   a1) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
          „(3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise

        ist der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen

        lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie
        Ihren Arzt oder Apotheker“ gut lesbar und von den
        übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und
        abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für

        Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe „die
        Packungsbeilage“ die Angabe „das Etikett“ und
        bei einer Werbung für Tierarzneimittel an die Stelle

        „Ihren Arzt“ die Angabe „den Tierarzt“. Die An-

        gaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 können

        entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf

        Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der
        Apotheken freigegeben sind, es sei denn, daß in
        der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis
        Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angege-
        ben sind.“

   a2) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
         „(5) Nach einer Werbung in audiovisuellen Me-
        dien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorge-
        schriebene Text einzublenden, der im Fernsehen
        vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzu-
        geben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern
        nicht die Angabe dieses Textes nach Absatz 3
        Satz 4 entfällt. Die Angaben nach Absatz 1 können
        entfallen.“

   b)   Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
         „(6) Die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten nicht für
        eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswer-
        bung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Be-
        zeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit
        dem Namen, der Firma, der Marke des pharma-
        zeutischen Unternehmers oder dem Hinweis:
        „Wirkstoff:“ geworben wird.“

2. In § 8 Abs. 2 werden nach dem Wort „Werbung,“ die
   Worte „Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder“
   eingefügt.

3. § 15 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

   „4. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine dort
       genannte Werbung betreibt,“.

4. In § 18 wird die Angabe „17. August 1994“ durch
   die Angabe „10. September 1998“ und die Angabe
   „31. Dezember 1994“ durch die Angabe „31. März
   1999“ ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 2657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2657

                      Artikel 3                                                  Artikel 4
        Neufassung des Arzneimittelgesetzes                                    Inkrafttreten
  Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-       (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
laut des Arzneimittelgesetzes in der vom Inkrafttreten   in Kraft.
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-      (2) Abweichend davon tritt Artikel 1 Nr. 50, soweit er
blatt bekanntmachen.                                     § 132 Abs. 4 Satz 1 betrifft, 5 Jahre nach dem in Absatz 1
                                                         bestimmten Zeitpunkt in Kraft.



                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                              Berlin, den 7. September 1998

                                          Der Bundespräsident
                                             Roman Herzog

                                           Der Bundeskanzler
                                            Dr. H e l m u t K o h l

                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                           Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 2649. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bf60f3bdc7511fbb….