Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 6 Übergang von einer Gesamthand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/6?asof=2021-07-03#abs-1 (1) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand übertragen, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/6?asof=2021-07-03#abs-2 (2) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Geht ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand in das Alleineigentum eines Gesamthänders über, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/6?asof=2021-07-03#abs-3 (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand. Absatz 1 ist insoweit nicht entsprechend anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Satz 2 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Absatz 1 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn die erwerbende Gesamthand nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat und von einer Gesamthand übergeht, die nicht nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat; es sei denn die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in Satz 2 genannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht länger als die in Satz 2 genannte Frist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/6?asof=2021-07-03#abs-4 (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten insoweit nicht, als
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 23 1. 7. 2021 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2056)
BGBl. 2021 I S. 2056
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2050)
BGBl. 2021 I S. 2050
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 986)
BGBl. 2021 I S. 986
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 33 1. 2. 2020 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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22.12.2009 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I 3950)
BGBl. 2009 I S. 3950
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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