Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 52 Aufsichtsrat
Stand: 23.09.2021
Wird zitiert von 87
Nach Gewicht
- LG Bonn, 21.05.2015 – 14 O 49/13
- BVerwG, 31.08.2011 – 8 C 16/10Weisungsrecht des Stadtrats gegenüber seinen Vertretern im Aufsichtsrat eines kommunalen VersorgungsbetriebsZitiert von 8
- BGH, 20.09.2010 – II ZR 78/09Haftung der Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH: Schaden der Insolvenzgläubiger durch Verletzung der Überwachungspflicht nach Eintritt der Insolvenzreife - DOBERLUGZitiert von 13
- BGH, 02.07.2019 – II ZR 406/17GmbH: Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach Einziehung eines Geschäftsanteils entgegen einer gerichtlichen Anordnung; Zulässigkeit der Einrichtung eines Aufsichtsrats auf der Grundlage einer Öffnungsklausel im GesellschaftsvertragZitiert von 57
- OLG Brandenburg, 09.01.2019 – 7 U 81/17
- BGH, 26.11.2015 – 3 StR 17/15Untreue: Vermögensbetreuungspflicht eines Mitglieds des Aufsichtsrats einer GmbH; Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen für ein Bundesland durch dessen Finanzminister; Verstoß gegen das europarechtliche Subventionsverbot; Darlegungsanforderungen bezüglich der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch einen HandlungsbevollmächtigtenZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 03.12.2025 – 10 Ta 15/25
- OLG Hamm, 01.12.2025 – 8 U 93/24
- BGH, 04.07.2025 – V ZR 225/24Wohnungseigentumssache: Bestellung von gesetzlichen Vertretern oder bevollmächtigten Mitarbeitern einer juristischen Person zu Mitgliedern des VerwaltungsbeiratsZitiert von 1
87 Entscheidungen zu § 52 GmbHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/52#abs-1 (1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4, §§ 110 bis 114, 116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, § 124 Abs. 3 Satz 2, §§ 170, 171, 394 und 395 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/52#abs-2 (2) Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat diese Aufgabe übertragen. Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Wird für den Aufsichtsrat oder unter den Geschäftsführern die Zielgröße Null festgelegt, so ist dieser Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/52#abs-3 (3) Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestellt, gilt § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a des Aktiengesetzes entsprechend. Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/52#abs-4 (4) Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren.