§ 90 Berichte an den Aufsichtsrat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.10.2025 – II ZR 78/24Berichtspflicht des Vorstands einer Aktiengesellschaft bei inaktiver GesellschaftZitiert von 1
- KG, 29.04.2021 – 2 U 108/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 06.11.2014 – I-6 U 16/14
- OLG Düsseldorf, 24.03.2011 – I-6 U 18/10
- OLG Stuttgart, 15.03.2006 – 20 U 25/05
- VG Hamburg, 24.06.2016 – 2 K 2209/13Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24
- VG Frankfurt am Main, 24.07.2025 – 7 L 3225/25.FZitiert von 1
- LG München II, 23.01.2025 – 5 HK O 2381/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/90#abs-1 (1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über
Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), so hat der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) einzugehen. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als wichtiger Anlaß ist auch ein dem Vorstand bekanntgewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/90#abs-2 (2) Die Berichte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind wie folgt zu erstatten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/90#abs-3 (3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein können. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/90#abs-4 (4) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Ausnahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der Regel in Textform zu erstatten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/90#abs-5 (5) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Berichten Kenntnis zu nehmen. Soweit die Berichte in Textform erstattet worden sind, sind sie auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen zu übermitteln, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Aufsichtsratsmitglieder über die Berichte nach Absatz 1 Satz 3 spätestens in der nächsten Aufsichtsratssitzung zu unterrichten.