§ 103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
Stand: 31.01.2023
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 16.01.2023 – 22 W 71/22
- BGH, 09.01.2024 – II ZB 20/22Aktiengesellschaft: Gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats bei Boykottverhalten eines AufsichtsratsmitgliedsZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 01.03.2022 – 1 W 85/21 Wx
- BGH, 21.04.2020 – II ZR 412/17Aktiengesellschaft: Befugnis des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses sofern Insolvenzmasse betroffen; Vertretung der Gesellschaft; Mitteilung der Abberufung eines abwesenden Aufsichtsratsmitglieds an dieses; Fortbestehen der Vertretungsmacht eines Aufsichtsratsmitglieds gegenüber gutgläubigem Dritten bis zur Aktualisierung des Handelsregisters; Insolvenzverwalter als gutgläubiger DritterZitiert von 3
- BAG, 23.10.2008 – 2 ABR 59/07Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung: Fehlen der Wiederholungsgefahr bei Abberufung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Aufsichtsrat KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- OLG Düsseldorf, 24.03.2011 – I-6 U 18/10
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 U 44/23
- LG Darmstadt, 18.03.2024 – 18 O 7/24
- ArbG Düsseldorf, 10.01.2024 – 14 Ca 4408/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/103#abs-1 (1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/103#abs-2 (2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/103#abs-3 (3) Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufsichtsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das Aufsichtsratsmitglied auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/103#abs-4 (4) Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, die weder von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind noch auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt sind, gelten außer Absatz 3 das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz, das Drittelbeteiligungsgesetz, das SE-Beteiligungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/103#abs-5 (5) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds, für das es bestellt ist.