Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 53 Form der Satzungsänderung
Stand: 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/53#abs-1 (1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/53#abs-2 (2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/53#abs-3 (3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/53#abs-4 (4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
Wird zitiert von 180 Entscheidungen zu § 53 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 23.07.2015 – 23 U 18/15Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 12.10.2016 – VI-U (Kart) 2/16
- OLG Köln, 25.07.2002 – 18 U 60/02Zitiert von 4
- OLG Hamm, 30.08.2001 – 27 U 26/01
- OLG Frankfurt am Main, 05.06.2018 – 11 U 16/17 Kart
- OLG Düsseldorf, 23.11.2017 – I-6 U 225/16
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 27 U 121/23
- OLG Düsseldorf, 07.10.2025 – 3 W 124/25
- VG Aachen, 13.06.2025 – 10 L 37/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
BGBl. 2023 I Nr. 51
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.