Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 53 Form der Satzungsänderung

Stand: 01.08.2023

Bund2 Fassungen168 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/53#abs-1 (1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/53#abs-2 (2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/53#abs-3 (3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/53#abs-4 (4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.

§ 52 § 54