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Artikel 64 · BT-Drs. 19/27635 · S. 273
Zu Artikel 64 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)
Zu Artikel 64 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes) Durch die Änderung von § 43 Absatz 4 Satz 2 GenG wird eine terminologische Unstimmigkeit in Bezug auf die Vertretung eines Mitglieds bei der Stimmrechtsausübung in der Generalversammlung behoben. Die Vorschrift impliziert, dass ein Mitglied, das keine natürliche Person ist, nur eine juristische Person oder eine Personenhan- delsgesellschaft sein kann. Dabei ergibt sich aus § 30 Absatz 2 Nummer 1 GenG, dass sich an einer eingetragenen Genossenschaft alle natürlichen Personen sowie juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen beteiligen können. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dies bereits anerkannt (vergleiche BGH, Beschluss vom 04.11.1991 – II ZB 10/91, juris Rn. 7 ff. = BGHZ 116, 86).
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Herkunft
BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.077.646–1.078.475 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP