§ 110 Einberufung des Aufsichtsrats
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 26.02.2025 – 8 U 25/24
- FG Köln, 15.11.2023 – 9 K 1068/22Zitiert von 1
- LG München II, 23.01.2025 – 5 HK O 2381/24
- OLG Frankfurt am Main, 04.01.2024 – 20 W 128/23
- KG, 16.01.2023 – 22 W 71/22
- OLG Braunschweig, 14.06.2012 – Ws 44/12
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 20.05.2021 – 17 B 4/21, 17 B 4/21 MD
- KG, 29.04.2021 – 2 U 108/18Zitiert von 1
- VG Berlin, 01.09.2016 – 29 K 46.15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/110#abs-1 (1) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/110#abs-2 (2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/110#abs-3 (3) Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. In nichtbörsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist.