Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 21
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/21?asof=2022-05-01#abs-1 (1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen (§ 29a), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die elektronische Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128), über die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (§ 128a) und über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b) sind auch für Gebrauchsmustersachen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/21?asof=2022-05-01#abs-2 (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend anzuwenden, § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß dem nach § 133 beigeordneten Vertreter ein Beschwerderecht zusteht.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.11.2011 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302)
BGBl. 2011 I S. 2302
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 21 geändert und eingefügt durch Artikel 4 Abs. 42 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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