Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 29
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/29#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/29#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 205 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.