Gesetze / Gebrauchsmustergesetz

GebrMG

§ 22

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/22#abs-1 (1) Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch die Eintragung begründete Recht gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/22#abs-2 (2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das durch die Eintragung begründete Recht gegen ihn geltend gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/22#abs-3 (3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

§ 21 § 23